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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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III ZA 9/12
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vom
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4. April 2012
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in dem Rechtsstreit
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- 2 -
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2012 durch den
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Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und
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Seiters
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beschlossen:
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Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine "Ausnahmebeschwerde oder Nichtzulassungsbeschwerde" gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. März 2012 - 8 W 15/12 - wird abgelehnt.
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Gründe:
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1
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Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte
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Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
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2
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Das vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsmittel hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Der einzige in Betracht zu ziehende Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der vorliegenden Art ist die Rechtsbeschwerde. Diese ist nur
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statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1
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ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte
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die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f). Auch als außerordentliche
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- 3 -
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Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von
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Verfahrensgrundrechten wäre das Rechtsmittel nicht statthaft. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz kann der
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Bundesgerichtshof gegen Beschlüsse der Beschwerdegerichte ausschließlich in
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den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (BGH, Beschluss vom
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7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff).
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Schlick
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Vorinstanzen:
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LG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.01.2012 - 3 O 290/11 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.03.2012 - 8 W 15/12 -
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Herrmann
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