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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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III ZA 6/14
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vom
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18. September 2014
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in dem Rechtsstreit
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- 2 -
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2014 durch
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den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und
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Reiter
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beschlossen:
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Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen
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den Beschluss des Senats vom 21. August 2014 werden zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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Mit Beschluss vom 21. August 2014 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die
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Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. Februar 2014 - 9 U 3/12 - mangels hinreichender Aussicht auf
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Erfolg zurückgewiesen (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen diese Entscheidung
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wendet sich der Kläger mit Schreiben vom 3. September 2014. Da der Beschluss des Senats unanfechtbar ist (§ 127 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 567 Abs. 1
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Nr. 1, § 574 Abs. 1 ZPO), war die Eingabe des Klägers, soweit eine Verletzung
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des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird, als Anhörungsrüge
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und im Übrigen als Gegenvorstellung zu verstehen.
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2
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Die zulässig erhobene Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) hat in der Sache
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keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den vorgetragenen Sachverhalt in vollem Umfang geprüft, insbesondere die Rüge, das Berufungsgericht
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habe das vom Kläger in zweiter Instanz vorgelegte Privatgutachten nicht berücksichtigt. Der Senat hat das Vorbringen jedoch insgesamt als nicht Erfolg
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versprechend im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erachtet. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Kläger sich dies wünscht,
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stellt diese keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar
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(vgl. BVerfGE 64, 1, 12).
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3
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Soweit der Kläger im Wege der Gegenvorstellung zu einer abweichenden Einschätzung der Erfolgsaussichten seiner Rechtsverfolgung gelangt, sieht
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der Senat nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage keinen
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Anlass, seine Entscheidung abzuändern.
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Schlick
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Vorinstanzen:
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LG Berlin, Entscheidung vom 16.11.2011 - 86 O 57/11 KG Berlin, Entscheidung vom 14.02.2014 - 9 U 3/12 -
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Reiter
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