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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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III ZA 39/15
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vom
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12. November 2015
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in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2015
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durch die Richter Seiters, Wöstmann, Hucke, Dr. Remmert und Reiter
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beschlossen:
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Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein
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Rechtsmittel gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des
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Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Juni 2015 - 8 W 682/15 - wird
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abgelehnt.
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Gründe:
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Die von dem Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe kann nicht gewährt
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werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114
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ZPO). Gegen die Verwerfung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers durch
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den angefochtenen Beschluss ist ausschließlich die Rechtsbeschwerde statthaft.
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Diese ist jedoch nur zulässig, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
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das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574
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Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der
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Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz
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die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 8.
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November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).
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Seiters
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Remmert
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Vorinstanzen:
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LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 30.03.2015 - 11 S 1669/05 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 10.06.2015 - 8 W 682/15 -
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