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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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III ZA 27/14
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vom
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30. April 2015
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in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2015 durch die Richter
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Dr. Herrmann, Richter Hucke, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
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beschlossen:
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Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss
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vom 16. März 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat auch in der dem
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angegriffenen Beschluss zugrunde
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liegenden Beratung das Vorbringen des
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Antragstellers vollständig berücksichtigt, es jedoch nicht für durchgreifend erachtet.
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Ergänzend ist nur noch anzumerken, dass der Umstand, dass der Beschluss vom 29.
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Januar 2015 nur von zwei und nicht von allen an der Entscheidung beteiligten
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Richter unterzeichnet ist, auf § 14 Abs. 2 der Geschäftsordnung des
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Bundesgerichtshofs beruht. Danach genügen bei Beschlüssen der in Rede
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stehenden Art die Unterschriften zweier Richter.
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2
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Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser
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Sache nicht mehr rechnen.
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Herrmann
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Hucke
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Remmert
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Vorinstanzen:
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LG Dortmund, Entscheidung vom 06.10.2014 - 25 O 63/14 OLG Hamm, Entscheidung vom 21.11.2014 - I-11 W 97/14 -
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Tombrink
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Reiter
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