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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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II ZR 91/10
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vom
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6. Juni 2011
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in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2011 durch den
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Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und die Richter Dr. Strohn, Dr. Drescher,
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Born und Sunder
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beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Zwischenurteil und Urteil des 5. Zivilsenats des
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Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2010 wird
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verworfen, soweit sie sich gegen das Zwischenurteil richtet.
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Im Übrigen wird sie zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf der Seite der
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Beklagten verursachten Kosten.
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Streitwert: 25.000 €
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Gründe:
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1
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht statthaft, soweit sie sich gegen das mit dem Endurteil verbundene Zwischenurteil
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wendet, durch das die Nebenintervention für zulässig erachtet wurde. Auch
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wenn die Entscheidung über die Zulassung der Nebenintervention mit dem
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Endurteil verbunden wird, bleibt sie insoweit ein Zwischenurteil, gegen das
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die (sofortige) Beschwerde (§ 71 Abs. 2 ZPO) und nicht die Revision stattfin-
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det (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 1989 - II ZB 2/89, juris; Urteil vom
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10. Juli 1963 - V ZR 132/61, NJW 1963, 2027).
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Im Übrigen ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
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zurückzuweisen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der
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Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts
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oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die
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Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
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2. Halbsatz ZPO abgesehen.
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Bergmann
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Strohn
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Born
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Drescher
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Sunder
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Vorinstanzen:
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LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.05.2009 - 3-3 O 98/06 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.03.2010 - 5 U 114/09 -
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