Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/ii_zr__91-10.pdf.txt
2023-03-06 15:36:57 +01:00

63 lines
No EOL
2 KiB
Text
Raw Blame History

This file contains invisible Unicode characters

This file contains invisible Unicode characters that are indistinguishable to humans but may be processed differently by a computer. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 91/10
vom
6. Juni 2011
in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und die Richter Dr. Strohn, Dr. Drescher,
Born und Sunder
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Zwischenurteil und Urteil des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2010 wird
verworfen, soweit sie sich gegen das Zwischenurteil richtet.
Im Übrigen wird sie zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf der Seite der
Beklagten verursachten Kosten.
Streitwert: 25.000 €
Gründe:
1
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht statthaft, soweit sie sich gegen das mit dem Endurteil verbundene Zwischenurteil
wendet, durch das die Nebenintervention für zulässig erachtet wurde. Auch
wenn die Entscheidung über die Zulassung der Nebenintervention mit dem
Endurteil verbunden wird, bleibt sie insoweit ein Zwischenurteil, gegen das
die (sofortige) Beschwerde (§ 71 Abs. 2 ZPO) und nicht die Revision stattfin-
-3-
det (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 1989 - II ZB 2/89, juris; Urteil vom
10. Juli 1963 - V ZR 132/61, NJW 1963, 2027).
2
Im Übrigen ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
zurückzuweisen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der
Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts
oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die
Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
-4-
3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Bergmann
Strohn
Born
Drescher
Sunder
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.05.2009 - 3-3 O 98/06 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.03.2010 - 5 U 114/09 -