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Abschrift
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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II ZR 89/05
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vom
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24. April 2006
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in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. April 2006 durch den
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Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
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Dr. Strohn und Dr. Reichart
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beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in
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dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. März 2005
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wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der
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Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert
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er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder
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zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Mitteilung nach
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§ 20 AktG ist - wie das Berufungsgericht in dem Verfahren 18 W 36/03 (vgl.
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LGU 11 O 35/03 S. 16) zutreffend ausgeführt hat - mit der Übersendung des
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Übertragungsberichts rechtzeitig und inhaltlich ordnungsgemäß erteilt worden,
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so dass der Kläger fehl geht, wenn er meint, sich auf § 20 Abs. 7 AktG berufen
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zu können. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
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Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
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2. Halbsatz ZPO abgesehen.
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Der Kläger zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
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Streitwert: 50.000,00 €
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Goette
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Kurzwelly
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Strohn
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Vorinstanzen:
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LG Bonn, Entscheidung vom 09.03.2004 - 11 O 35/03 OLG Köln, Entscheidung vom 03.03.2005 - 18 U 57/04 -
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Kraemer
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Reichart
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