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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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II ZR 72/13
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vom
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23. Juli 2013
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in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen
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Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder
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beschlossen:
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1. Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 9. Januar 2013 einen Notanwalt gemäß § 78b
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ZPO zu bestellen, wird zurückgewiesen.
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2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das
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vorbezeichnete Urteil wird auf ihre Kosten als unzulässig
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verworfen.
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Streitwert: 20.001,00 €
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Gründe:
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1
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1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts setzt nach § 78b ZPO voraus,
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dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht
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mutwillig oder aussichtslos erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September
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2011 - III ZR 89/11, juris Rn. 1; Beschluss vom 8. Juli 2010 - IX ZB 45/10,
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ZInsO 2010, 1662 Rn. 1 mwN). Hat - wie hier - ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt das Mandat zunächst übernommen, dann aber nie-
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dergelegt, muss die Partei nachweisen, dass die Niederlegung nicht auf Gründen beruht, die in ihren Verantwortungsbereich fallen (BGH, Beschluss vom
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26. April 2013 - LwZB 1/12, juris Rn. 3; Beschluss vom 18. Dezember 2012
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- VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4; Beschluss vom 30. Oktober 2012
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- II ZR 157/12, juris Rn. 2). Schon daran fehlt es. Die Klägerin hat zu den Gründen, warum Rechtsanwalt Dr. S.
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das Mandat niedergelegt hat, keine An-
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gaben gemacht.
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Darüber hinaus muss sich die Partei für ein Rechtsmittelverfahren vor
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dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert darlegen und ggf. nachweisen
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(st.Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - II ZA 7/11, juris
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Rn. 1 mwN). Auch diesen Anforderungen ist die Klägerin nicht gerecht geworden.
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Selbst wenn man es im Hinblick darauf, dass drei beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte vor der Mandatierung von Rechtsanwalt
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Dr. S.
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die Übernahme des Mandats für die Klägerin abgelehnt hatten, als
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ausreichend ansehen würde, dass sie sich nach der Mandatsniederlegung nur
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an (weitere) vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt
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hat, ist ihr die Erfolgslosigkeit dieser Anfragen jedenfalls zuzurechnen. Denn sie
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hat die Anwälte erst mit Faxschreiben jeweils vom 18. Juni 2013 um Übernahme des Mandats gebeten, obwohl Rechtsanwalt Dr. S.
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sein Mandat be-
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reits am 31. Mai 2013 niedergelegt hatte und die schon mehrfach verlängerte
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Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am 21. Juni 2013 ablief.
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Die Klägerin hätte sich unverzüglich nach der Mandatsniederlegung und nicht
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erst drei Tage vor Fristablauf um einen neuen Prozessbevollmächtigten bemü-
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hen müssen. Sie musste damit rechnen, dass die Anwälte bei einer Anfrage
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erst am 18. Juni - wie geschehen - die Mandatsübernahme schon wegen der
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nur noch verbliebenen dreitägigen Frist zur Begründung der Beschwerde nicht
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übernehmen würden.
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2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten der Klägerin als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der - verlängerten - Frist des § 544
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Abs. 2 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
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(§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) begründet worden ist.
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Bergmann
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Strohn
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Reichart
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Caliebe
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Sunder
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Vorinstanzen:
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LG Saarbrücken, Entscheidung vom 26.07.2011 - 6 O 255/10 OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.01.2013 - 1 U 340/11-102- -
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