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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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II ZR 391/13
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vom
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17. März 2015
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in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2015 durch den
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Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richter Prof. Dr. Strohn,
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Dr. Drescher, Born und Sunder
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beschlossen:
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Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 8. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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Der erkennende Senat ist von Gesetzes wegen daran gehindert, den
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Streitwertbeschluss des Berufungsgerichts wie von den Beklagten begehrt abzuändern. Die Möglichkeit einer erstmaligen Änderung des Streitwertbeschlusses des Berufungsgerichts gibt § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG dem Bundesgerichtshof nur dann, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der
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Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
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2
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Keiner dieser Tatbestände ist erfüllt. Der Senat befasst sich mit dem Verfahren nur deshalb, weil die Beklagten Gegenvorstellung gegen den Beschluss
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des Senats vom 8. Juli 2014 eingelegt haben, mit dem nach Rücknahme der
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Nichtzulassungsbeschwerde durch die Beklagten die Wirkungen des § 516
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Abs. 3 Satz 1 ZPO ausgesprochen wurden und der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgesetzt worden ist.
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3
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Eine ausdehnende Auslegung des eindeutigen Gesetzeswortlauts im
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Sinne des gestellten Antrags ist nicht möglich. Der Gesetzgeber hat dem Revisionsgericht die Änderungsmöglichkeit bewusst nicht nur während der Anhängigkeit des Hauptsacheverfahrens, sondern auch noch dann eröffnet, wenn und
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solange das Verfahren wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung bei ihm schwebt. Über diesen Zeitraum
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hinaus kann das Revisionsgericht den Streitwert der unteren Instanzen jedoch
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erstmalig
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nicht
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mehr
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abändern
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(BGH,
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||
Beschluss
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vom
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7. April
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1989
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- V ZR 34/88, NJW-RR 1989, 1278 mwN). Danach hat der Senat spätestens
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nach Mitteilung des Beschlusses nach § 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Befugnis
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verloren, den Streitwertbeschluss des Berufungsgerichts erstmalig zu ändern
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(so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. September 2014 - 10 U 18/14, juris
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Rn. 4 mwN).
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Es besteht auch kein Bedürfnis für eine erweiternde Auslegung des § 63
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Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Denn im vorliegenden Fall hätte das Berufungsgericht
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selbst seinen Streitwertbeschluss abändern können, weil eine Wertfestsetzung
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des erkennenden Senats für die Berufungsinstanz nicht vorliegt. Der Senat hätte zwar die Wertfestsetzung der unteren Instanzen ändern können, solange die
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Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG gegeben waren. Er war
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hierzu jedoch nicht verpflichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2007
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- XII ZB 99/07, juris Rn. 6; Beschluss vom 7. April 1989 - V ZR 34/88, NJWRR 1989, 1278; BSG, MedR 2007, 502 Rn. 5). Wenn das Berufungsgericht einem Abänderungsantrag der Beklagten und der von der Festsetzung des Berufungsgerichts abweichenden Wertfestsetzung des Senats nicht folgt, führt dies
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nicht zu einem Wiederaufleben der Abänderungsbefugnis des Revisionsgerichts. Vielmehr muss dies insoweit nach dem Gesetzeswortlaut hingenommen
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werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 1989 - V ZR 34/88, NJW-RR 1989,
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1278).
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Bergmann
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Strohn
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Born
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Vorinstanzen:
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LG Köln, Entscheidung vom 17.08.2012 - 7 O 208/11 OLG Köln, Entscheidung vom 17.10.2013 - 8 U 51/12 -
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Drescher
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Sunder
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