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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 391/13
vom
17. März 2015
in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richter Prof. Dr. Strohn,
Dr. Drescher, Born und Sunder
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 8. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Der erkennende Senat ist von Gesetzes wegen daran gehindert, den
Streitwertbeschluss des Berufungsgerichts wie von den Beklagten begehrt abzuändern. Die Möglichkeit einer erstmaligen Änderung des Streitwertbeschlusses des Berufungsgerichts gibt § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG dem Bundesgerichtshof nur dann, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der
Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
2
Keiner dieser Tatbestände ist erfüllt. Der Senat befasst sich mit dem Verfahren nur deshalb, weil die Beklagten Gegenvorstellung gegen den Beschluss
des Senats vom 8. Juli 2014 eingelegt haben, mit dem nach Rücknahme der
Nichtzulassungsbeschwerde durch die Beklagten die Wirkungen des § 516
Abs. 3 Satz 1 ZPO ausgesprochen wurden und der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgesetzt worden ist.
-3-
3
Eine ausdehnende Auslegung des eindeutigen Gesetzeswortlauts im
Sinne des gestellten Antrags ist nicht möglich. Der Gesetzgeber hat dem Revisionsgericht die Änderungsmöglichkeit bewusst nicht nur während der Anhängigkeit des Hauptsacheverfahrens, sondern auch noch dann eröffnet, wenn und
solange das Verfahren wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung bei ihm schwebt. Über diesen Zeitraum
hinaus kann das Revisionsgericht den Streitwert der unteren Instanzen jedoch
erstmalig
nicht
mehr
abändern
(BGH,
Beschluss
vom
7. April
1989
- V ZR 34/88, NJW-RR 1989, 1278 mwN). Danach hat der Senat spätestens
nach Mitteilung des Beschlusses nach § 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Befugnis
verloren, den Streitwertbeschluss des Berufungsgerichts erstmalig zu ändern
(so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. September 2014 - 10 U 18/14, juris
Rn. 4 mwN).
4
Es besteht auch kein Bedürfnis für eine erweiternde Auslegung des § 63
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Denn im vorliegenden Fall hätte das Berufungsgericht
selbst seinen Streitwertbeschluss abändern können, weil eine Wertfestsetzung
des erkennenden Senats für die Berufungsinstanz nicht vorliegt. Der Senat hätte zwar die Wertfestsetzung der unteren Instanzen ändern können, solange die
Voraussetzungen des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG gegeben waren. Er war
hierzu jedoch nicht verpflichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2007
- XII ZB 99/07, juris Rn. 6; Beschluss vom 7. April 1989 - V ZR 34/88, NJWRR 1989, 1278; BSG, MedR 2007, 502 Rn. 5). Wenn das Berufungsgericht einem Abänderungsantrag der Beklagten und der von der Festsetzung des Berufungsgerichts abweichenden Wertfestsetzung des Senats nicht folgt, führt dies
nicht zu einem Wiederaufleben der Abänderungsbefugnis des Revisionsgerichts. Vielmehr muss dies insoweit nach dem Gesetzeswortlaut hingenommen
-4-
werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 1989 - V ZR 34/88, NJW-RR 1989,
1278).
Bergmann
Strohn
Born
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 17.08.2012 - 7 O 208/11 OLG Köln, Entscheidung vom 17.10.2013 - 8 U 51/12 -
Drescher
Sunder