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Abschrift
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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II ZR 319/05
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vom
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20. November 2006
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in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. November 2006 durch den
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Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
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Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart
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beschlossen:
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
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Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. November 2005
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wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der
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Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert
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er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder
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zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der
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Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügte Rechtsfehler ist nicht entscheidungserheblich, weil
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der Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verzugs begründet
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ist; der Zeuge H. ist nicht bereits im Dezember vom Kaufvertrag zurückgetreten.
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Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
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ZPO abgesehen.
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Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
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Streitwert: 27.903,38 €
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Goette
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Kurzwelly
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Gehrlein
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Vorinstanzen:
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LG Stade, Entscheidung vom 12.02.2004 - 4 O 124/02 OLG Celle, Entscheidung vom 16.11.2005 - 3 U 67/04 -
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Kraemer
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Reichart
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