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Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 319/05
vom
20. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. November 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. November 2005
wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der
Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert
er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der
Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügte Rechtsfehler ist nicht entscheidungserheblich, weil
der Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verzugs begründet
ist; der Zeuge H. ist nicht bereits im Dezember vom Kaufvertrag zurückgetreten.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 27.903,38 €
Goette
Kurzwelly
Gehrlein
Vorinstanzen:
LG Stade, Entscheidung vom 12.02.2004 - 4 O 124/02 OLG Celle, Entscheidung vom 16.11.2005 - 3 U 67/04 -
Kraemer
Reichart