Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/ii_zr_251-05.pdf.txt
2023-03-06 15:36:57 +01:00

75 lines
No EOL
2.4 KiB
Text
Raw Blame History

This file contains invisible Unicode characters

This file contains invisible Unicode characters that are indistinguishable to humans but may be processed differently by a computer. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 251/05
vom
12. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des SchleswigHolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 11. August
2005 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
ZPO).
Streitwert: 9.500,00 € (Wert des noch im Streit befindlichen Feststellungsantrags)
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist als unzulässig zu
verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer
20.000,00 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
2
Das
Berufungsgericht
hat
den
Gegenstandswert
auf
insgesamt
30.000,00 € festgesetzt, wovon 10.000,00 € auf den weiterhin als Hauptsache
geltend gemachten Feststellungsantrag sowie 20.000,00 € auf den Teil der
Kostenentscheidung entfielen, der sich wegen der übereinstimmenden Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO richtet. Bei den Kosten des erledigten Teils
des Rechtsstreits handelt es sich um eine Nebenforderung, die nach § 4 Abs. 1
Halbs. 2 ZPO den Streitwert und damit auch den Wert der Beschwer nicht beeinflusst (BGH, Beschl. v. 31. Oktober 1991 - IX ZR 171/91, iuris m.w.Nachw.).
-3-
Beschwert ist der Beklagte nur in Höhe des nach teilweiser Klageabweisung
noch im Streit befindlichen Feststellungsantrags, d.h. in Höhe von 9.500,00 €
(§ 3 ZPO).
3
Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 1. Februar 2006 nunmehr vorträgt, der Wert des weiter in Streit stehenden Feststellungsantrags liege weit
über 20.000,00 €, ist dieser Vortrag schon deswegen unbeachtlich, weil der Beschwerdeführer bereits innerhalb der Begründungsfrist darlegen muss, dass er
die Abänderung des Berufungsurteils in einem die Wertgrenze aus § 26 Nr. 8
EGZPO übersteigenden Umfang anstrebt (BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002
- V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721; Beschl. v. 23. Oktober 2002
- IV ZR 154/02, NJW-RR 2003, 159). Die Begründungsfrist war bereits am
19. Dezember 2005 abgelaufen.
Goette
Kurzwelly
Gehrlein
Kraemer
Caliebe
Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 26.11.2004 - 9 O 307/02 OLG Schleswig, Entscheidung vom 11.08.2005 - 5 U 49/05 -