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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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II ZR 239/08
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vom
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7. Dezember 2009
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in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Dezember 2009
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durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn,
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Dr. Reichart, Dr. Drescher und Bender
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beschlossen:
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Die Beschwerden der Kläger zu 8, 9, 10 und 11 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des
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Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 2008 werden zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO)
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vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder
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grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung
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des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
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Es ist durch die übereinstimmende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte geklärt und jedenfalls nicht mehr klärungsbedürftig, dass nach § 16 Satz 2 EGAktG neben der Regelung über
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den Nachweis in § 123 Abs. 3 AktG idF des UMAG bis zur Anpassung der Satzung auch eine bestehende Satzungsregelung
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für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung
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des Stimmrechts - mit der Maßgabe, dass für den Zeitpunkt der
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Hinterlegung oder der Ausstellung eines sonstigen Legitimationsnachweises auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages
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vor der Versammlung abzustellen ist - fortgalt. Ein Klärungsbedarf entsteht nicht dadurch, dass der Kläger zu 11 seine Klage in
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zahlreichen Verfahren mit seiner abweichenden Auffassung begründet. Das gilt auch für die - soweit ersichtlich - von nieman-
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dem geteilte Ansicht des Klägers zu 11, bei der Einladung zu einer zweitägigen Hauptversammlung beziehe sich der Stichtag in
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§ 123 Abs. 3 Satz 3 AktG idF des UMAG auf jeden dieser beiden
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Tage und nicht nur auf den ersten Tag.
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Die Voraussetzungen des Hauptversammlungsbeschlusses zum
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regulären Delisting sind mit der Macrotron-Entscheidung des Senats (BGHZ 153, 47, 59) geklärt; insbesondere werden danach
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weder ein Vorstandsbericht noch ein Bericht eines Mehrheitsaktionärs noch eine Prüfung des Abfindungsangebots durch einen
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sachverständigen Prüfer verlangt.
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Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
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Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
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2. Halbsatz ZPO abgesehen.
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Die Klägerin zu 8, 9 und 10 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zu 10/37, der Kläger zu 11 zu 7/37 (§§ 97, 100
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ZPO).
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Streitwert: 100.000,00 €
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Goette
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Strohn
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Drescher
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Reichart
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Bender
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Vorinstanzen:
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LG Stuttgart, Entscheidung vom 05.12.2007 - 37 O 60/07 KfH OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.10.2008 - 20 U 19/07 -
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