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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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II ZR 234/04
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vom
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24. Oktober 2005
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Oktober 2005
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durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
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Münke, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
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beschlossen:
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Der Senat beabsichtigt, die Revision nach § 552 a ZPO zurückzuweisen.
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Gründe:
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Die angefochtene Entscheidung wirft keine Fragen von grundsätzlicher
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1
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Bedeutung auf und ist nicht zum Nachteil des Beklagten von Rechtsfehlern beeinflusst.
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1. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der beim Vertrieb der
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2
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Anlage verwendete Prospekt mit Mängeln behaftet ist. Ein Mitverschulden der
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Kläger, deren Ansprüche mangels konkreter Kenntnis der Prospektfehler nicht
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verjährt sind (vgl. Sen.Urt. v. 18. Dezember 2000 - II ZR 84/99, ZIP 2001, 369),
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scheidet aus.
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2. Vergeblich wendet sich der Beklagte gegen die Zug-um-Zug-Verurtei-
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3
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lung.
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Beansprucht der Anleger einer zweigliedrigen stillen Gesellschaft - wie
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hier - als Schadensersatz Rückzahlung der Einlage, steht ihm ein Auseinandersetzungsguthaben gegen die Gesellschaft nicht zu (Sen.Urt. v. 21. März 2005
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- II ZR 149/03, NZG 2005, 476). An dieser Entscheidung, die Einlage zurückzufordern und damit so gestellt zu werden, als sei er niemals stiller Gesellschafter
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gewesen, muss der Anleger sich auch im Verhältnis zu den Prospekt- oder Vertriebsverantwortlichen festhalten lassen. Ein abtretbarer Abfindungsanspruch
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besteht bei der zweigliedrigen stillen Gesellschaft auch in dem zuletzt genannten Fall nicht mehr; andernfalls käme es über den Rückgriffsanspruch des in
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Anspruch genommenen Prospektverantwortlichen zu einer stärkeren Belastung
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des Unternehmens, als wenn es unmittelbar in Anspruch genommen würde. Die
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Zug-um-Zug-Verurteilung geht folglich ins Leere. Vielmehr hat sich der - durch
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diesen Vorbehalt nicht beschwerte - Beklagte mit der Gesellschaft im Blick auf
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den Klageanspruch als Gesamtschuldner (§ 426 BGB) auseinanderzusetzen.
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Goette
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Kraemer
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Gehrlein
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Münke
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Caliebe
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Vorinstanzen:
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AG Hohenschönhausen, Entscheidung vom 20.11.2003 - 12 C 318/03 LG Berlin, Entscheidung vom 07.09.2004 - 53 S 340/03 -
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