Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/ii_zr_234-04a.pdf.txt

60 lines
2.1 KiB
Text
Raw Normal View History

2023-03-06 15:36:57 +01:00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 234/04
vom
24. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Münke, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision nach § 552 a ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
Die angefochtene Entscheidung wirft keine Fragen von grundsätzlicher
1
Bedeutung auf und ist nicht zum Nachteil des Beklagten von Rechtsfehlern beeinflusst.
1. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der beim Vertrieb der
2
Anlage verwendete Prospekt mit Mängeln behaftet ist. Ein Mitverschulden der
Kläger, deren Ansprüche mangels konkreter Kenntnis der Prospektfehler nicht
verjährt sind (vgl. Sen.Urt. v. 18. Dezember 2000 - II ZR 84/99, ZIP 2001, 369),
scheidet aus.
2. Vergeblich wendet sich der Beklagte gegen die Zug-um-Zug-Verurtei-
3
lung.
4
Beansprucht der Anleger einer zweigliedrigen stillen Gesellschaft - wie
hier - als Schadensersatz Rückzahlung der Einlage, steht ihm ein Auseinandersetzungsguthaben gegen die Gesellschaft nicht zu (Sen.Urt. v. 21. März 2005
-3-
- II ZR 149/03, NZG 2005, 476). An dieser Entscheidung, die Einlage zurückzufordern und damit so gestellt zu werden, als sei er niemals stiller Gesellschafter
gewesen, muss der Anleger sich auch im Verhältnis zu den Prospekt- oder Vertriebsverantwortlichen festhalten lassen. Ein abtretbarer Abfindungsanspruch
besteht bei der zweigliedrigen stillen Gesellschaft auch in dem zuletzt genannten Fall nicht mehr; andernfalls käme es über den Rückgriffsanspruch des in
Anspruch genommenen Prospektverantwortlichen zu einer stärkeren Belastung
des Unternehmens, als wenn es unmittelbar in Anspruch genommen würde. Die
Zug-um-Zug-Verurteilung geht folglich ins Leere. Vielmehr hat sich der - durch
diesen Vorbehalt nicht beschwerte - Beklagte mit der Gesellschaft im Blick auf
den Klageanspruch als Gesamtschuldner (§ 426 BGB) auseinanderzusetzen.
Goette
Kraemer
Gehrlein
Münke
Caliebe
Vorinstanzen:
AG Hohenschönhausen, Entscheidung vom 20.11.2003 - 12 C 318/03 LG Berlin, Entscheidung vom 07.09.2004 - 53 S 340/03 -