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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 231/98
Verkündet am:
21. Februar 2000
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
nein
ZPO § 240; KO § 146 Abs. 3
-2-
Zur Darlegungs- und Beweislast des Klägers für die Sachurteilsvoraussetzungen der
Konkursfeststellungsklage, wenn er einen durch Eröffnung des Konkursverfahrens
unterbrochenen Rechtsstreit gegen den Konkursverwalter des Schuldners aufnimmt.
BGH, Urteil vom 21. Februar 2000 - II ZR 231/98 - OLG München
LG München I
-3-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Prof. Dr. Henze, Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke
für Recht erkannt:
I.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des
19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
30. April 1998 teilweise im Kostenpunkt - Gerichtskosten
und außergerichtliche Kosten des Beklagten sowie der
unter den nachfolgenden Nummern aufgeführten Kläger und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Feststellung
der Forderungen der Kläger zu 7, 45, 46, 53, 74, 85, 93,
110, 144 und 145 zur Konkurstabelle verurteilt worden ist.
II.
Im Hinblick auf die vorbezeichneten Kläger wird das Verfahren vor dem Berufungsgericht seit dem 5. Juli 1995 aufgehoben und das unterbrochene Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
III.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte die Kosten der Kläger, mit Ausnahme der oben unter
I. aufgezählten, die Kosten des Streithelfers, 62 % der Gerichtskosten und 69 % seiner eigenen außergerichtlichen
Kosten. Die Kläger zu 7, 45, 46, 53, 74, 85, 93, 110, 144
und 145 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die
weiteren 38 % der Gerichtskosten tragen die Kläger zu 7
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(6,8 %), zu 45 (2 %), zu 46 (2 %), zu 53 (1,3 %), zu 74
(14 %), zu 85 gesamtschuldnerisch (2 %), zu 93 gesamtschuldnerisch (3,3 %), zu 110 (4 %), zu 144 (1,3 %) und zu
145 (1,3 %). Die weiteren 31 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Kläger zu 7 (5,5 %), zu 45
(1,7 %), zu 46 (1,7 %), zu 53 (1,1 %), zu 74 (11 %), zu 85
gesamtschuldnerisch (1,7 %), zu 93 gesamtschuldnerisch
(2,8 %), zu 110 (3,3 %), zu 144 (1,1 %) und zu 145 (1,1 %).
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die noch verbliebenen 76 Kläger (von ursprünglich mehr als 160) haben
vom beklagten Konkursverwalter der M. AG (Gemeinschuldnerin) die Feststellung der von ihnen verfolgten Ansprüche auf Rückzahlung ihrer als stille Gesellschafter an die Gemeinschuldnerin gezahlten Einlagen zur Konkurstabelle
begehrt. Das Landgericht hat die zunächst auf Zahlung lautenden und gegen
die Gemeinschuldnerin gerichteten Hauptanträge der Kläger abgewiesen, die
Gemeinschuldnerin aber auf die Hilfsanträge hin durch Teilurteil zur Erstellung
einer Auseinandersetzungsbilanz verurteilt. Die Kläger haben gegen die Abweisung der Hauptanträge Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens am 7. Juli 1995 wurde das Anschlußkonkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet. Nachdem die Kläger das Verfahren
gegen den Beklagten wieder aufgenommen haben, hat das Oberlandesgericht
den auf Feststellung der Rückzahlungsforderungen zur Konkurstabelle umge-
-5-
stellten Hauptanträgen stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision des
Beklagten, mit der er seinen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Der
erkennende Senat hat die Revision lediglich im Hinblick auf die im Urteilstenor
aufgeführten, nicht aber hinsichtlich der übrigen 64 Kläger zur Entscheidung
angenommen.
Entscheidungsgründe:
Im Umfang der Annahme hat die Revision Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die im Urteilstenor bezeichneten Kläger haben das in der Berufungsinstanz gemäß § 240 ZPO unterbrochene Verfahren nicht in der durch das Gesetz gebotenen Weise aufgenommen.
1. Die Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits in Form einer Konkursfeststellungsklage gemäß § 146 Abs. 3 KO ist nur unter der Voraussetzung
statthaft, daß die Klageforderung im Konkursverfahren angemeldet, geprüft und
bestritten worden ist (BGH, Urt. v. 26. Juni 1953 - V ZR 71/52, LM § 146 KO Nr.
1; Urt. v. 15. Oktober 1953 IV ZR 31/53, LM § 61 KO Nr. 2, 3; Urt. v.
8. November 1961 VIII ZR 149/60, NJW 1962, 153, 154; Jaeger/Weber, Konkursordnung 8. Aufl. § 146 Rdn. 14; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze
17. Aufl. § 146 KO Anm. 2e; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung 11. Aufl. § 146
Rdn. 16e). Die im Urteilstenor bezeichneten Kläger mögen ihre Forderungen
zwar zur Konkurstabelle angemeldet haben. Die Prüfung ihrer Forderungen
durch den Beklagten ist jedoch nicht ausreichend dargelegt und nachgewiesen.
a) Das Berufungsgericht hat zur Frage der ordnungsgemäßen Forderungsanmeldung keine Feststellungen getroffen. Der Beklagte hat erstmals im
-6-
Revisionsverfahren eine Forderungsanmeldung der vorbezeichneten Kläger in
Abrede gestellt. Dieser Vortrag ist ungeachtet dessen zu beachten, daß er erst
in der Revisionsinstanz gebracht wurde. Er betrifft eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung (vgl. BGHZ 85,
288, 290; 100, 217, 219; Musielak/Ball, ZPO 1999, § 561 Rdn. 8 m.w.N.). Die
betreffenden Kläger haben nicht ausreichend dargelegt, daß die Voraussetzungen für die Aufnahme des Rechtsstreits ihrerseits vollständig erfüllt sind.
Zwar hat die Revisionserwiderung anwaltliche Begleitschreiben an das Konkursgericht vom 18. und 25. September 1998 vorgelegt, aus denen eine Forderungsanmeldung auch dieser Kläger hervorgehen soll. Des weiteren hat sie
mitgeteilt, daß sie davon ausgehe, der Beklagte habe inzwischen auch die
Forderungen dieser Kläger geprüft und bestritten. Dies reicht jedoch zur Darlegung der Sachurteilsvoraussetzungen einer Konkursfeststellungsklage nicht
aus. Hierfür sind vielmehr beglaubigte Auszüge aus der Konkurstabelle gemäß
§ 146 Abs. 1 Satz 2 KO vorzulegen, die dem Anmelder, dessen Forderung bestritten worden ist, vom Konkursgericht von Amts wegen erteilt werden, damit
die Forderung gerichtlich verfolgt werden kann. Aus welchen Gründen solche
Auszüge hier nicht vorgelegt wurden, ist dem Vortrag der Revisionserwiderung
nicht zu entnehmen. Die Vorlage von Auszügen aus der Konkurstabelle kann
auch nicht durch die Anregung an den Senat ersetzt werden, die Konkursakten
beizuziehen. Die Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen der Konkursfeststellungsklage von Amts wegen ist nicht mit der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes gleichzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 20. Januar 1989 - V ZR 173/87,
WM 1989, 834, 836; Musielak/Weth aaO, § 56 Rdn. 2). Auch im Bereich der
Prozeßvoraussetzungen haben grundsätzlich die Parteien die Zulässigkeitsvoraussetzungen darzutun und die erforderlichen Nachweise zu beschaffen
(Zöller/
Vollkommer, ZPO 21. Aufl. § 56 Rdn. 4).
-7-
b) Eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Aufnahme des
Rechtsstreits durch die Kläger wird entgegen den Ausführungen der Revisionserwiderung auch nicht dadurch entbehrlich, daß es sich um ein Massenverfahren handelt. Die Anmeldung einer Vielzahl paralleler Einzelforderungen
und der Umstand, daß der beklagte Konkursverwalter voraussichtlich auch die
bisher möglicherweise noch nicht angemeldeten Forderungen bestreiten würde, entbinden nicht von der vorherigen Anmeldung und Prüfung der Forderungen. Die Beachtung dieser Erfordernisse dient dem Interesse der Gesamtheit
der Konkursgläubiger, denen das Prüfungsverfahren die Möglichkeit eröffnen
soll, sich an der gerichtlichen Auseinandersetzung über die Begründetheit der
Forderung zu beteiligen. Aus diesem Grund ist das Erfordernis auch nicht etwa
durch eine Vereinbarung zwischen Konkursverwalter und Kläger oder durch
Rügeverzicht des Konkursverwalters abdingbar (BGH, Urt. v. 26. Juni 1953
aaO, Bl. 45 li. Sp.). Das Interesse der Konkursgläubiger an der Durchführung
eines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens vor einer gerichtlichen Entscheidung besteht im Falle eines Massenverfahrens mit einer Vielzahl relativ gleich
gelagerter Forderungen in gleichem Maße wie bei ”einzigartigen” Forderungen.
-8-
2. Infolge des Fehlens einer rechtswirksamen Aufnahme befindet sich
der Rechtsstreit weiterhin im Stadium der Unterbrechung gemäß § 240 ZPO. Er
ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (BGH, Urt. v. 26. Juni
1953 aaO).
Röhricht
Henze
Kraemer
Kurzwelly
Münke