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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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II ZR 231/98
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Verkündet am:
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21. Februar 2000
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Vondrasek
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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BGHZ:
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ja
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nein
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ZPO § 240; KO § 146 Abs. 3
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Zur Darlegungs- und Beweislast des Klägers für die Sachurteilsvoraussetzungen der
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Konkursfeststellungsklage, wenn er einen durch Eröffnung des Konkursverfahrens
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unterbrochenen Rechtsstreit gegen den Konkursverwalter des Schuldners aufnimmt.
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BGH, Urteil vom 21. Februar 2000 - II ZR 231/98 - OLG München
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LG München I
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 21. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
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Richter Prof. Dr. Henze, Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke
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für Recht erkannt:
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I.
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des
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19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
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30. April 1998 teilweise im Kostenpunkt - Gerichtskosten
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und außergerichtliche Kosten des Beklagten sowie der
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unter den nachfolgenden Nummern aufgeführten Kläger und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Feststellung
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der Forderungen der Kläger zu 7, 45, 46, 53, 74, 85, 93,
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110, 144 und 145 zur Konkurstabelle verurteilt worden ist.
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II.
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Im Hinblick auf die vorbezeichneten Kläger wird das Verfahren vor dem Berufungsgericht seit dem 5. Juli 1995 aufgehoben und das unterbrochene Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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III.
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Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte die Kosten der Kläger, mit Ausnahme der oben unter
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I. aufgezählten, die Kosten des Streithelfers, 62 % der Gerichtskosten und 69 % seiner eigenen außergerichtlichen
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Kosten. Die Kläger zu 7, 45, 46, 53, 74, 85, 93, 110, 144
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und 145 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die
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weiteren 38 % der Gerichtskosten tragen die Kläger zu 7
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(6,8 %), zu 45 (2 %), zu 46 (2 %), zu 53 (1,3 %), zu 74
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(14 %), zu 85 gesamtschuldnerisch (2 %), zu 93 gesamtschuldnerisch (3,3 %), zu 110 (4 %), zu 144 (1,3 %) und zu
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145 (1,3 %). Die weiteren 31 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Kläger zu 7 (5,5 %), zu 45
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(1,7 %), zu 46 (1,7 %), zu 53 (1,1 %), zu 74 (11 %), zu 85
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gesamtschuldnerisch (1,7 %), zu 93 gesamtschuldnerisch
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(2,8 %), zu 110 (3,3 %), zu 144 (1,1 %) und zu 145 (1,1 %).
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die noch verbliebenen 76 Kläger (von ursprünglich mehr als 160) haben
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vom beklagten Konkursverwalter der M. AG (Gemeinschuldnerin) die Feststellung der von ihnen verfolgten Ansprüche auf Rückzahlung ihrer als stille Gesellschafter an die Gemeinschuldnerin gezahlten Einlagen zur Konkurstabelle
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begehrt. Das Landgericht hat die zunächst auf Zahlung lautenden und gegen
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die Gemeinschuldnerin gerichteten Hauptanträge der Kläger abgewiesen, die
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Gemeinschuldnerin aber auf die Hilfsanträge hin durch Teilurteil zur Erstellung
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einer Auseinandersetzungsbilanz verurteilt. Die Kläger haben gegen die Abweisung der Hauptanträge Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens – am 7. Juli 1995 – wurde das Anschlußkonkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet. Nachdem die Kläger das Verfahren
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gegen den Beklagten wieder aufgenommen haben, hat das Oberlandesgericht
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den auf Feststellung der Rückzahlungsforderungen zur Konkurstabelle umge-
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stellten Hauptanträgen stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision des
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Beklagten, mit der er seinen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Der
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erkennende Senat hat die Revision lediglich im Hinblick auf die im Urteilstenor
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aufgeführten, nicht aber hinsichtlich der übrigen 64 Kläger zur Entscheidung
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angenommen.
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Entscheidungsgründe:
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Im Umfang der Annahme hat die Revision Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die im Urteilstenor bezeichneten Kläger haben das in der Berufungsinstanz gemäß § 240 ZPO unterbrochene Verfahren nicht in der durch das Gesetz gebotenen Weise aufgenommen.
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1. Die Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits in Form einer Konkursfeststellungsklage gemäß § 146 Abs. 3 KO ist nur unter der Voraussetzung
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statthaft, daß die Klageforderung im Konkursverfahren angemeldet, geprüft und
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bestritten worden ist (BGH, Urt. v. 26. Juni 1953 - V ZR 71/52, LM § 146 KO Nr.
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1; Urt. v. 15. Oktober 1953 – IV ZR 31/53, LM § 61 KO Nr. 2, 3; Urt. v.
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8. November 1961 – VIII ZR 149/60, NJW 1962, 153, 154; Jaeger/Weber, Konkursordnung 8. Aufl. § 146 Rdn. 14; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze
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17. Aufl. § 146 KO Anm. 2e; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung 11. Aufl. § 146
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Rdn. 16e). Die im Urteilstenor bezeichneten Kläger mögen ihre Forderungen
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zwar zur Konkurstabelle angemeldet haben. Die Prüfung ihrer Forderungen
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durch den Beklagten ist jedoch nicht ausreichend dargelegt und nachgewiesen.
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a) Das Berufungsgericht hat zur Frage der ordnungsgemäßen Forderungsanmeldung keine Feststellungen getroffen. Der Beklagte hat erstmals im
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Revisionsverfahren eine Forderungsanmeldung der vorbezeichneten Kläger in
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Abrede gestellt. Dieser Vortrag ist ungeachtet dessen zu beachten, daß er erst
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in der Revisionsinstanz gebracht wurde. Er betrifft eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung (vgl. BGHZ 85,
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288, 290; 100, 217, 219; Musielak/Ball, ZPO 1999, § 561 Rdn. 8 m.w.N.). Die
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betreffenden Kläger haben nicht ausreichend dargelegt, daß die Voraussetzungen für die Aufnahme des Rechtsstreits ihrerseits vollständig erfüllt sind.
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Zwar hat die Revisionserwiderung anwaltliche Begleitschreiben an das Konkursgericht vom 18. und 25. September 1998 vorgelegt, aus denen eine Forderungsanmeldung auch dieser Kläger hervorgehen soll. Des weiteren hat sie
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mitgeteilt, daß sie davon ausgehe, der Beklagte habe inzwischen auch die
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Forderungen dieser Kläger geprüft und bestritten. Dies reicht jedoch zur Darlegung der Sachurteilsvoraussetzungen einer Konkursfeststellungsklage nicht
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aus. Hierfür sind vielmehr beglaubigte Auszüge aus der Konkurstabelle gemäß
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§ 146 Abs. 1 Satz 2 KO vorzulegen, die dem Anmelder, dessen Forderung bestritten worden ist, vom Konkursgericht von Amts wegen erteilt werden, damit
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die Forderung gerichtlich verfolgt werden kann. Aus welchen Gründen solche
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Auszüge hier nicht vorgelegt wurden, ist dem Vortrag der Revisionserwiderung
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nicht zu entnehmen. Die Vorlage von Auszügen aus der Konkurstabelle kann
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auch nicht durch die Anregung an den Senat ersetzt werden, die Konkursakten
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beizuziehen. Die Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen der Konkursfeststellungsklage von Amts wegen ist nicht mit der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes gleichzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 20. Januar 1989 - V ZR 173/87,
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WM 1989, 834, 836; Musielak/Weth aaO, § 56 Rdn. 2). Auch im Bereich der
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Prozeßvoraussetzungen haben grundsätzlich die Parteien die Zulässigkeitsvoraussetzungen darzutun und die erforderlichen Nachweise zu beschaffen
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(Zöller/
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Vollkommer, ZPO 21. Aufl. § 56 Rdn. 4).
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b) Eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Aufnahme des
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Rechtsstreits durch die Kläger wird entgegen den Ausführungen der Revisionserwiderung auch nicht dadurch entbehrlich, daß es sich um ein Massenverfahren handelt. Die Anmeldung einer Vielzahl paralleler Einzelforderungen
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und der Umstand, daß der beklagte Konkursverwalter voraussichtlich auch die
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bisher möglicherweise noch nicht angemeldeten Forderungen bestreiten würde, entbinden nicht von der vorherigen Anmeldung und Prüfung der Forderungen. Die Beachtung dieser Erfordernisse dient dem Interesse der Gesamtheit
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der Konkursgläubiger, denen das Prüfungsverfahren die Möglichkeit eröffnen
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soll, sich an der gerichtlichen Auseinandersetzung über die Begründetheit der
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Forderung zu beteiligen. Aus diesem Grund ist das Erfordernis auch nicht etwa
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durch eine Vereinbarung zwischen Konkursverwalter und Kläger oder durch
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Rügeverzicht des Konkursverwalters abdingbar (BGH, Urt. v. 26. Juni 1953
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aaO, Bl. 45 li. Sp.). Das Interesse der Konkursgläubiger an der Durchführung
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eines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens vor einer gerichtlichen Entscheidung besteht im Falle eines Massenverfahrens mit einer Vielzahl relativ gleich
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gelagerter Forderungen in gleichem Maße wie bei ”einzigartigen” Forderungen.
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2. Infolge des Fehlens einer rechtswirksamen Aufnahme befindet sich
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der Rechtsstreit weiterhin im Stadium der Unterbrechung gemäß § 240 ZPO. Er
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ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (BGH, Urt. v. 26. Juni
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1953 aaO).
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Röhricht
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Henze
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Kraemer
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Kurzwelly
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Münke
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