39 lines
No EOL
1.3 KiB
Text
39 lines
No EOL
1.3 KiB
Text
Abschrift
|
||
|
||
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
II ZR 231/08
|
||
vom
|
||
11. Mai 2009
|
||
in dem Rechtsstreit
|
||
|
||
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Mai 2009 durch den
|
||
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe
|
||
und Dr. Drescher
|
||
beschlossen:
|
||
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
|
||
Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom
|
||
10. September 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz
|
||
(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die
|
||
Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche
|
||
Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
|
||
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
|
||
Danach kommt es nicht einmal darauf an, dass die Beklagte einen Zulassungsgrund nicht in der prozessual gebotenen Weise dargelegt hat. Der Senat hat die
|
||
Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
|
||
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
|
||
ZPO abgesehen.
|
||
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
|
||
Streitwert: 98.980,23 €
|
||
|
||
Goette
|
||
|
||
Kraemer
|
||
Caliebe
|
||
|
||
Vorinstanzen:
|
||
LG Gera, Entscheidung vom 15.02.2008 - 4 O 1129/07 OLG Jena, Entscheidung vom 10.09.2008 - 2 U 230/08 -
|
||
|
||
Strohn
|
||
Drescher
|
||
|
||
|