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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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II ZR 225/08
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vom
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27. September 2011
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in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2011 durch
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den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin
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Dr. Reichart sowie die Richter Born und Sunder
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beschlossen:
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Die Beschwerden der Klägerin und der Streithelfer der Beklagten
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zu 1, 5, 17 bis 26 und 66 gegen die Nichtzulassung der Revision
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in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München
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vom 27. August 2008 werden zurückgewiesen, weil keiner der im
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Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe (mehr) vorliegt,
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nach denen der Senat die Revision zulassen darf.
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Die Nichtzulassungsbeschwerden der Streithelfer der Beklagten
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waren von vornherein unbegründet. Soweit das Berufungsgericht
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der Anfechtungsklage stattgegeben hat, hat der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur
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Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die
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Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
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Ob die mit der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin aufgeworfenen Fragen die Zulassung der Revision ursprünglich hätten
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rechtfertigen können, kann offen bleiben. Denn diese Fragen sind
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nicht mehr entscheidungserheblich, da der Klägerin, die an ihrem
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Anfechtungsantrag festhält, das Rechtsschutzinteresse fehlt.
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Durch den Beschluss des Senats vom 12. Juli 2011 (II ZR 58/10,
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ZIP 2011, 1508) steht rechtskräftig fest, dass der hier angefochtene Hauptversammlungsbeschluss vom 26./27. Juni 2007 durch
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den Beschluss der Hauptversammlung vom 10. November 2008
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wirksam aufgehoben worden ist. Das Rechtsschutzbedürfnis für
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die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses entfällt
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grundsätzlich mit dessen Aufhebung, es sei denn, er zeitigt Folgewirkungen für die Sach- und Rechtslage (Dörr in Spindler/Stilz,
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AktG, 2. Aufl., § 246 Rn. 4; K. Schmidt in Großkomm. AktG,
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4. Aufl., § 246 Rn. 60). Ein ausnahmsweise fortbestehendes
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Rechtsschutzinteresse hat die Klägerin im Streitfall nicht dargetan.
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Insbesondere ergibt es sich nicht daraus, dass der am 26./27. Juni
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2007 bestellte besondere Vertreter für seine Tätigkeit bis zur Aufhebung des Beschlusses eine Vergütung beansprucht.
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Im Rahmen seines Aufgabenkreises besitzt der besondere Vertreter
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Organqualität
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(BGH,
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Urteil
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vom
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18. Dezember
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1980
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- II ZR 140/79, ZIP 1981, 178, 179; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 147
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Rn. 7; Mock in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 147 Rn. 34, 66;
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Spindler in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 147 Rn. 23, jeweils
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m.w.N.; Bezzenberger in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 147
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Rn. 52), so dass die Grundsätze der fehlerhaften Bestellung (vgl.
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BGH, Urteil vom 6. April 1964 - II ZR 75/62, BGHZ 41, 282, 286 ff.;
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Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 14)
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auch auf ihn anwendbar sind. Dies hat im Streitfall zur Folge, dass
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auch bei einer (vollständigen) Nichtigerklärung des angefochtenen
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Hauptversammlungsbeschlusses die bis zur Abberufung vollzogenen Rechtshandlungen des besonderen Vertreters für die Beklagte wirksam blieben und die bis dahin funktionsgerecht ausgeübte
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Tätigkeit des besonderen Vertreters zu vergüten wäre.
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Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
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2. Halbsatz ZPO abgesehen.
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Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben zu tragen
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(§§ 97, 100 Abs. 1, § 101 Abs. 2 ZPO):
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die Klägerin 2/3 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen
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Kosten der Streithelfer zu 1, 5, 17 bis 26 und 66 sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Streithelferin zu 6 in
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vollem Umfang,
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die Streithelfer zu 1, 5, 17 bis 26 und 66 jeweils 1/39 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
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Im Übrigen tragen die Klägerin und die Streithelfer der Beklagten
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ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
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Streitwert: 500.000 €
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Bergmann
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Strohn
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Born
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Reichart
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Sunder
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Vorinstanzen:
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LG München I, Entscheidung vom 04.10.2007 - 5 HKO 12615/07 OLG München, Entscheidung vom 27.08.2008 - 7 U 5678/07 -
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