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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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II ZR 220/11
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vom
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5. November 2013
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2013 durch den
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Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Prof. Dr. Strohn, die
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Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder
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beschlossen:
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Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und der Wert der Beschwer werden auf 10.000 €
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festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Den Klageantrag zu 1, mit dem sich die Klägerin zu 1 gegen ihre Ausschließung aus dem beklagten Verband wendet, bewertet der Senat - mangels
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genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für ein höheres oder geringeres Interesse der Parteien - in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in der bis zum
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31. Juli 2013 geltenden Fassung mit 4.000 €. Die Vorschrift des § 52 Abs. 2
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GKG, an der sich die Klägerin bei ihrer Streitwertangabe und das Landgericht
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bei der Streitwertfestsetzung orientiert haben, war nicht heranzuziehen, da sie
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für Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, nicht aber für zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten gilt.
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2
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Die Klageanträge zu 2 und 3 sind geringer zu gewichten, da sie lediglich
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das vom Verband angeordnete Ruhen der Mitgliedschaft und der Verbandstätigkeit der Kläger zu 2 und 3 betreffen. Der Senat bewertet sie mit jeweils
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2.000 €.
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-3-
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3
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Ebenfalls 2.000 € beträgt der Wert des Klageantrags zu 4. Mit dem Klageantrag zu 5 wenden sich die Kläger schließlich gegen eine verbandsinterne
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Feststellung, die ihrerseits nur die vom Klageantrag zu 4 bereits erfassten Beschlüsse und Vorstandswahlen auf der Jahreshauptversammlung des Ortsverbandes W.
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vom 14. März 2009 zum Gegenstand hat. Dieser Antrag hat ne-
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ben dem Klageantrag zu 4 keine eigenständig bewertbare Bedeutung.
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4
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Der Beklagte hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass seine
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Beschwer den Streitwert der Feststellungsanträge, denen das Berufungsgericht
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stattgegeben hat, übersteigt.
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Bergmann
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Strohn
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Reichart
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Caliebe
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Sunder
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Vorinstanzen:
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LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.11.2010 - 2-24 O 135/09 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.09.2011 - 10 U 247/10 -
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