54 lines
No EOL
2.3 KiB
Text
54 lines
No EOL
2.3 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
II ZR 216/11
|
||
vom
|
||
5. Februar 2014
|
||
in dem Rechtsstreit
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2014 durch den
|
||
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die
|
||
Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Born und Sunder
|
||
beschlossen:
|
||
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 24. September
|
||
2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
|
||
|
||
Gründe:
|
||
1
|
||
|
||
Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Zudem bezieht sich die Feststellung des Berufungsgerichts, dass ein sinnvolles Zusammenwirken der Gesellschafter nicht mehr zu
|
||
erwarten ist, entgegen der Auffassung des Klägers nicht ausschließlich auf ein
|
||
Zusammenwirken im Rahmen der Führung der Geschäfte der Gesellschaft.
|
||
Schon der Bezug auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 10. Juni
|
||
1991 (II ZR 234/89, NJW-RR 1991, 1249), die das Berufungsgericht zum
|
||
Ausgangspunkt seiner Subsumtion macht, spricht dagegen. Eine solche
|
||
Begrenzung lässt sich aber auch der - aus Rechtsgründen fehlerhaften Abwägung des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Das Berufungsgericht vermisst die für das Funktionieren einer personalistisch ausgestalteten GmbH
|
||
erforderliche Achtung vor dem anderen und hebt im Rahmen seiner weiteren
|
||
Ausführungen entscheidend darauf ab, wie sich das Scheitern der Lebensgemeinschaft des Klägers mit einer Mitgesellschafterin auf das Verhältnis der
|
||
Gesellschafter untereinander ausgewirkt hat. Das Berufungsgericht stellt hierbei
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
fest, dass der Kläger die private Auseinandersetzung in die Gesellschaft hineingetragen hat und dass die in Rede stehenden Verhaltensweisen des Klägers
|
||
und seine verbalen Entgleisungen die Zerrüttung zumindest vertieft haben.
|
||
Diese Feststellungen des Berufungsgerichts lassen sich nicht auf die Geschäftsführerebene begrenzen und das Berufungsgericht hat dies ersichtlich
|
||
nicht getan.
|
||
2
|
||
|
||
Der erkennende Senat hat schließlich nicht die maßgeblichen Umstände
|
||
an Stelle des Berufungsgerichts neu abgewogen, sondern das fehlerhafte Verständnis des Berufungsgerichts vom Vorliegen eines wichtigen Grundes auf
|
||
Basis der getroffenen Feststellungen korrigiert.
|
||
|
||
Bergmann
|
||
|
||
Strohn
|
||
Born
|
||
|
||
Reichart
|
||
Sunder
|
||
|
||
Vorinstanzen:
|
||
LG Koblenz, Entscheidung vom 08.11.2010 - 5 O 179/06 OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.09.2011 - 6 U 1415/10 -
|
||
|
||
|