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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 216/11
vom
5. Februar 2014
in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die
Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Born und Sunder
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 24. September
2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
1
Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Zudem bezieht sich die Feststellung des Berufungsgerichts, dass ein sinnvolles Zusammenwirken der Gesellschafter nicht mehr zu
erwarten ist, entgegen der Auffassung des Klägers nicht ausschließlich auf ein
Zusammenwirken im Rahmen der Führung der Geschäfte der Gesellschaft.
Schon der Bezug auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 10. Juni
1991 (II ZR 234/89, NJW-RR 1991, 1249), die das Berufungsgericht zum
Ausgangspunkt seiner Subsumtion macht, spricht dagegen. Eine solche
Begrenzung lässt sich aber auch der - aus Rechtsgründen fehlerhaften Abwägung des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Das Berufungsgericht vermisst die für das Funktionieren einer personalistisch ausgestalteten GmbH
erforderliche Achtung vor dem anderen und hebt im Rahmen seiner weiteren
Ausführungen entscheidend darauf ab, wie sich das Scheitern der Lebensgemeinschaft des Klägers mit einer Mitgesellschafterin auf das Verhältnis der
Gesellschafter untereinander ausgewirkt hat. Das Berufungsgericht stellt hierbei
-3-
fest, dass der Kläger die private Auseinandersetzung in die Gesellschaft hineingetragen hat und dass die in Rede stehenden Verhaltensweisen des Klägers
und seine verbalen Entgleisungen die Zerrüttung zumindest vertieft haben.
Diese Feststellungen des Berufungsgerichts lassen sich nicht auf die Geschäftsführerebene begrenzen und das Berufungsgericht hat dies ersichtlich
nicht getan.
2
Der erkennende Senat hat schließlich nicht die maßgeblichen Umstände
an Stelle des Berufungsgerichts neu abgewogen, sondern das fehlerhafte Verständnis des Berufungsgerichts vom Vorliegen eines wichtigen Grundes auf
Basis der getroffenen Feststellungen korrigiert.
Bergmann
Strohn
Born
Reichart
Sunder
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 08.11.2010 - 5 O 179/06 OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.09.2011 - 6 U 1415/10 -