54 lines
2.3 KiB
Text
54 lines
2.3 KiB
Text
|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|||
|
BESCHLUSS
|
|||
|
II ZR 216/11
|
|||
|
vom
|
|||
|
5. Februar 2014
|
|||
|
in dem Rechtsstreit
|
|||
|
|
|||
|
-2-
|
|||
|
|
|||
|
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2014 durch den
|
|||
|
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die
|
|||
|
Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Born und Sunder
|
|||
|
beschlossen:
|
|||
|
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 24. September
|
|||
|
2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
|
|||
|
|
|||
|
Gründe:
|
|||
|
1
|
|||
|
|
|||
|
Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Zudem bezieht sich die Feststellung des Berufungsgerichts, dass ein sinnvolles Zusammenwirken der Gesellschafter nicht mehr zu
|
|||
|
erwarten ist, entgegen der Auffassung des Klägers nicht ausschließlich auf ein
|
|||
|
Zusammenwirken im Rahmen der Führung der Geschäfte der Gesellschaft.
|
|||
|
Schon der Bezug auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 10. Juni
|
|||
|
1991 (II ZR 234/89, NJW-RR 1991, 1249), die das Berufungsgericht zum
|
|||
|
Ausgangspunkt seiner Subsumtion macht, spricht dagegen. Eine solche
|
|||
|
Begrenzung lässt sich aber auch der - aus Rechtsgründen fehlerhaften Abwägung des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Das Berufungsgericht vermisst die für das Funktionieren einer personalistisch ausgestalteten GmbH
|
|||
|
erforderliche Achtung vor dem anderen und hebt im Rahmen seiner weiteren
|
|||
|
Ausführungen entscheidend darauf ab, wie sich das Scheitern der Lebensgemeinschaft des Klägers mit einer Mitgesellschafterin auf das Verhältnis der
|
|||
|
Gesellschafter untereinander ausgewirkt hat. Das Berufungsgericht stellt hierbei
|
|||
|
|
|||
|
-3-
|
|||
|
|
|||
|
fest, dass der Kläger die private Auseinandersetzung in die Gesellschaft hineingetragen hat und dass die in Rede stehenden Verhaltensweisen des Klägers
|
|||
|
und seine verbalen Entgleisungen die Zerrüttung zumindest vertieft haben.
|
|||
|
Diese Feststellungen des Berufungsgerichts lassen sich nicht auf die Geschäftsführerebene begrenzen und das Berufungsgericht hat dies ersichtlich
|
|||
|
nicht getan.
|
|||
|
2
|
|||
|
|
|||
|
Der erkennende Senat hat schließlich nicht die maßgeblichen Umstände
|
|||
|
an Stelle des Berufungsgerichts neu abgewogen, sondern das fehlerhafte Verständnis des Berufungsgerichts vom Vorliegen eines wichtigen Grundes auf
|
|||
|
Basis der getroffenen Feststellungen korrigiert.
|
|||
|
|
|||
|
Bergmann
|
|||
|
|
|||
|
Strohn
|
|||
|
Born
|
|||
|
|
|||
|
Reichart
|
|||
|
Sunder
|
|||
|
|
|||
|
Vorinstanzen:
|
|||
|
LG Koblenz, Entscheidung vom 08.11.2010 - 5 O 179/06 OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.09.2011 - 6 U 1415/10 -
|
|||
|
|
|||
|
|