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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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II ZR 189/02
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vom
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17. Juli 2006
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in dem Rechtsstreit
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-2Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Juli 2006 durch
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den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
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Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart
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beschlossen:
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I.
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Das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln
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vom 16. Mai 2002 und die Urteile der 11. Kammer für
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Handelssachen des Landgerichts Köln (91 O 18/01 sowie
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91 O 20/01) vom 28. November 2001 werden für wirkungslos
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erklärt.
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II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
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III. Streitwert:
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1. Bis zur Erledigungserklärung: 60.000,00 €;
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2. ab diesem Zeitpunkt: bis 33.000,00 € (bis dahin entstandene Kosten des Rechtsstreits)
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Gründe:
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1
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I. Die Kläger, Aktionäre der Beklagten, haben mit ihren gegen einen Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 18. Dezember 2000 (Erstbeschluss) gerichteten Anfechtungs- und positiven Beschlussfeststellungsklagen in gesonderten Prozessen klagezusprechende erstinstanzliche Urteile
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erstritten. Das Oberlandesgericht hat nach Verbindung der Verfahren die dagegen gerichteten Berufungen der Beklagten zurückgewiesen. Im Verlaufe des
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-3von der Beklagten eingeleiteten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens hat die
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Hauptversammlung der Beklagten am 17. Juli 2002 den Erstbeschluss gemäß
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§ 244 Abs. 1 AktG bestätigt; dieser Bestätigungsbeschluss ist wiederum von
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den Klägern des hiesigen Verfahrens angefochten worden. Im Hinblick darauf
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hat der Senat auf Antrag die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde bis zum rechtskräftigen Abschluss des Zweitprozesses über den Bestätigungsbeschluss gemäß § 148 ZPO ausgesetzt. Durch Senatsurteil vom
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12. Dezember 2005 (II ZR 253/03, ZIP 2006, 227) ist die Klage gegen den Bestätigungsbeschluss abgewiesen worden. Daraufhin haben die Parteien den
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vorliegenden Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
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2
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II. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien sind gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
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Streitstandes nach billigem Ermessen der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
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3
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Im Rahmen der Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist grundsätzlich auf den voraussichtlichen Ausgang des Rechtsstreits abzustellen, wenn die Hauptsache nicht erledigt oder nicht für erledigt
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erklärt worden wäre. Hier bestand insoweit die prozessuale Besonderheit, dass
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über die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen die in den tatrichterlichen Instanzen erfolgreichen Klagen nur deshalb nicht in der Sache entschieden wurde, weil das Verfahren gemäß § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des
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bereits rechtshängigen Zweitprozesses über Wirksamkeit und Tragweite des
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Bestätigungsbeschlusses ausgesetzt werden musste. Infolge der mit der Abweisung der Anfechtungsklage im Zweitprozess durch Senatsurteil vom
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12. Dezember 2005 eingetretenen Bestandskraft des Bestätigungsbeschlusses
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wurde zwar im hiesigen Verfahren mit materiellrechtlicher Wirkung die gegen
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den Erstbeschluss gerichtete Anfechtungsklage beider Kläger unbegründet (vgl.
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-4BGHZ 157, 206, 210) und zugleich der positiven Feststellungsklage der Boden
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entzogen (Sen.Urt. v. 12. Dezember 2005 aaO S. 229). Es ist jedoch überwiegend wahrscheinlich, dass ohne dieses besondere prozessuale Ereignis die
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Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten im vorliegenden Prozess keinen
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Erfolg gehabt hätte, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts - hiervon ist
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der Senat auch in seiner Entscheidung vom 12. Dezember 2005 auf der Grundlage der dort zugrundegelegten tatrichterlichen Feststellungen des hiesigen
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Verfahrens ausgegangen - jedenfalls im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu
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beanstanden gewesen wäre. Die Belastung der Beklagten mit den Kosten des
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Rechtsstreits entspricht angesichts dessen auch billigem Ermessen.
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4
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Die Wirkungslosigkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen hat der Senat
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von Amts wegen ausgesprochen.
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Goette
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Kurzwelly
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Strohn
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Gehrlein
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Reichart
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Vorinstanzen:
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LG Köln, Entscheidung vom 28.11.2001 - 91 O 18/01 OLG Köln, Entscheidung vom 16.05.2002 - 18 U 11/02 -
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