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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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II ZR 153/00
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Verkündet am:
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4. Dezember 2000
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Vondrasek
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 4. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und
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die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin
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Münke
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für Recht erkannt:
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Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. Februar 2000 wird auf Kosten des
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Klägers zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Der Kläger ist in den Tatsacheninstanzen des vorliegenden Verfahrens
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durch die Rechtsanwaltssozietät Dr. U.
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N.
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B.
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, V.
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und Dr. E.
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aus
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vertreten worden. In dem Briefkopf ist auch ein Rechtsanwalt
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M.
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aufgeführt, der in der Sozietät von Oktober 1996 bis zum
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28. Oktober 1999 als freier Mitarbeiter tätig, jedoch als Rechtsanwalt weder bei
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dem Landgericht Nürnberg/Fürth noch bei dem Oberlandesgericht Nürnberg
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zugelassen war. Dieser legte für den Kläger gegen das die Klage abweisende
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Urteil des Landgerichts Nürnberg/Fürth mit der von ihm unterzeichneten Beru-
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fungsschrift vom 20. September 1999 Berufung ein, die per Fax am 20. und im
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Original am 21. September 1999 bei dem Oberlandesgericht Nürnberg einging.
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Von der fehlenden Zulassung sowie dem Umstand, daß eine Zulassung von
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Herrn M.
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im Oberlandesgerichtsbezirk C.
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am 8. April 1997 widerru-
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fen worden war, erlangten die Mitglieder der Sozietät am 9. Dezember 1999
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Kenntnis. Eine Bestätigung der Zulassung hatten sie sich weder bei der Einstellung noch später vorlegen lassen. Am 20. Dezember 1999 legten sie für
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den Kläger erneut Berufung ein und beantragten, dem Kläger wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
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Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Mit der Revision erstrebt der
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Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision ist nicht begründet.
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Das Berufungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung
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in den vorigen Stand zu Recht zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
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Die Wiedereinsetzung ist nach § 233 ZPO nur unter der Voraussetzung
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zu gewähren, daß die Versäumung der Frist unverschuldet war. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Versäumung der Berufungs-
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frist beruhte auf einem Verschulden der Prozeßbevollmächtigten des Klägers,
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das sich dieser zurechnen lassen muß.
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Von der Sozietät, die der Kläger mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheit beauftragt hatte, war deren selbständige Bearbeitung Herrn M.
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übertragen worden. Die Mitglieder der Sozietät haben es von Anfang an versäumt, sich Gewißheit darüber zu verschaffen, ob Herr M.
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bei dem
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Oberlandesgericht Nürnberg als Rechtsanwalt zugelassen war. Solange ihnen
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ein Zulassungsnachweis nicht vorlag, hätten sie Herrn M.
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nicht mit der
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selbständigen Bearbeitung des Verfahrens betrauen dürfen. Daß sie das dennoch getan haben, beruht auf Fahrlässigkeit. Damit ist die Voraussetzung
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schuldhaften Verhaltens in der Person der Prozeßbevollmächtigten des Klägers im Sinne der §§ 233 ff. ZPO erfüllt.
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Da eine ordnungsgemäße Berufung in der gesetzlichen Frist somit nicht
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eingelegt worden ist, hat das Berufungsgericht die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen.
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Röhricht
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Hesselberger
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Kraemer
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Henze
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Münke
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