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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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II ZR 150/08
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vom
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20. April 2009
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. April 2009 durch
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den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,
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Caliebe und Dr. Reichart
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beschlossen:
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Die Beschwerde der Beklagten zu 4 und 5 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Mai 2008 wird zurückgewiesen, weil
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keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe
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vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der
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Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung,
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noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
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Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
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Rechtsprechung.
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Die verfehlte Ansicht des Berufungsgerichts, bei der Schadensersatzforderung des Klägers handele es sich um negative Werbungskosten, die der Einkommenssteuer unterworfen seien, so
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dass ein Vorteilsausgleich ausscheide, ist nicht entscheidungserheblich. Denn eine Anrechnung der Steuervorteile im Wege des
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Vorteilsausgleichs kommt deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nach seinem unwidersprochenen Vortrag bei richtiger Belehrung eine andere Beteiligung gezeichnet hätte, die ihm dieselben
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Steuervorteile verschafft hätte. Im Übrigen läuft die Argumentation
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der Nichtzulassungsbeschwerde zur Verjährung und zum Mitverschulden darauf hinaus, dass es sich der Kläger selbst zurechnen
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lassen müsse, dass er sich von dem Beklagten zu 4 hat täuschen
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lassen.
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-3-
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Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
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2. Halbsatz ZPO abgesehen.
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Die Beklagten zu 4 und 5 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
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Streitwert: 379.482,53 €
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Goette
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Kraemer
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Caliebe
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Strohn
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Reichart
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Vorinstanzen:
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LG München I, Entscheidung vom 16.10.2007 - 3 O 17202/05 OLG München, Entscheidung vom 07.05.2008 - 7 U 5475/07 -
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