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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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II ZR 148/99
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Verkündet am:
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12. Februar 2001
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Vondrasek
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk: ja
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BGHZ
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: ja
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BGHR
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: ja
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HGB § 25 Abs. 1 Satz 1
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Das Tatbestandsmerkmal Fortführung der bisherigen Firma setzt nicht voraus,
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daß die verwendete Bezeichnung eine nach §§ 17 ff. HGB a.F. zulässige Firma
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ist. Entscheidend ist, daß der prägende Teil der alten Firma, mit dem der
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Verkehr das Unternehmen gleichsetzt, weitergeführt wird (Fortführung der
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Senatsentscheidung vom 4. November 1991 - II ZR 85/91, NJW 1992, 911,
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912).
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-2BGH, Urteil vom 12. Februar 2001 - II ZR 148/99 - OLG Oldenburg
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LG Oldenburg
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 12. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
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Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
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Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. April 1999 aufgehoben.
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Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
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auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Klägerin hat gegen die Kauffrau H.
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S.
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zwei vollstreckbare
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Titel über 69.687,08 DM und 1.745,-- DM, jeweils zuzüglich Zinsen, erwirkt,
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hinsichtlich derer sie die Erteilung der Vollstreckungsklausel gegen die
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Beklagte mit der Begründung begehrt, die Beklagte führe das Handelsgeschäft
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H.
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Ss.
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H.
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unter der bisherigen Firma fort.
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S.
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, die im Handelsregister nicht eingetragen war, vertrieb
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Lebensmittelzusätze, die sie nach vorgegebenen Rezepturen für die Abnehmer
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mischte und ihnen auslieferte. Sie verwendete auf Briefköpfen die Bezeichnung
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"HS Handelsagentur Lieferant von Additiven für die Lebensmittelindustrie".
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Unter derselben Bezeichnung, lediglich um den Zusatz "GmbH" ergänzt,
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handelt die am 5. Juni 1996 gegründete und am 13. September 1996 in das
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Handelsregister eingetragene Beklagte unter der früheren Anschrift H.
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Ss.
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und Verwendung deren früherer Telefon- und Faxnummern mit Addi-
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tiven für die Lebensmittelindustrie.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat
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sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die
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Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache.
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I. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Beklagte das Handelsgeschäft der H.
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S.
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fortgeführt hat. Jedenfalls habe sie deren Fir-
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ma nicht fortgeführt, so daß eine Haftung der Beklagten nach § 25 Abs. 1
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Satz 1 HGB ausscheide. Die Benutzung der Wortfolge "HS Handelsagentur
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Lieferant von Additiven für die Lebensmittelindustrie" durch die Beklagte
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genüge dafür nicht, weil es sich dabei nur um eine Geschäftsbezeichnung,
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nicht um eine Firma handele. Firmenfortführung sei nur anzunehmen, wenn der
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Kern einer nach §§ 17 ff. HGB für einen Kaufmann überhaupt möglichen Firma
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übernommen werde. Da es sich bei der von H.
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S.
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betriebenen Firma
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um die eines Einzelkaufmanns gehandelt habe, habe der Name der Inhaberin
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den Kern der Firma gebildet. Diesen habe die Beklagte jedoch nicht übernommen, die Initialen HS reichten insoweit nicht aus.
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Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Firmenfortführung liegt
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auch
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dann
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vor,
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wenn
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die
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verwendete
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Bezeichnung
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keine
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nach
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§§ 17 ff. HGB a. F. mögliche Firma ist.
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II. § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB knüpft die Haftung des Nachfolgers für im
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Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers an
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die Kontinuität des Unternehmens. Diese tritt durch die Fortführung der Firma
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nach außen in Erscheinung, weshalb nach dem Gesetz die Firmenfortführung
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eine der Voraussetzungen für die Auslösung der Haftung des Nachfolgers ist
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(vgl. Senat, Urt. v. 4. November 1991 – II ZR 85/91, NJW 1992, 911, 912).
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Ob Firmenfortführung anzunehmen ist, muß aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs beurteilt werden (Senat aaO). Für dessen Sicht aber kommt es
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nicht auf die firmenrechtliche Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der alten oder
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der neuen oder beider Firmen an. Entscheidend ist allein, daß die unter dem
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bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber
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weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, daß der Verkehr sie
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mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine
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Fortführung der bisherigen Firma sieht. Dabei spielen gewisse Änderungen der
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alten Firma keine Rolle, sofern der prägende Teil der alten Firma in der neuen
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beibehalten ist (Senat aaO). Diese Grundsätze müssen auch dann gelten,
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wenn die Unzulässigkeit der tatsächlich geführten Firma darauf beruht, daß der
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nach
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altem
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Recht
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als
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sogenannter
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Firmenkern
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geltende
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bürgerliche
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Familienname und Vorname des Geschäftsinhabers entgegen § 18 Abs. 1 HGB
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a. F. nicht in ausgeschriebener, sondern in abgekürzter Form geführt wird.
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Auch dann kommt es für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 HGB entscheidend
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darauf an, ob die eigentlich prägende Kraft der Bezeichnung, unter der das alte
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Unternehmen bekannt ist, von einem fortgeführten Bestandteil ausgeht, der
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nach früherem, vom Gesetzgeber mit der Handelsrechtsreform inzwischen in
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zutreffender Anerkennung der Bedeutung derartiger "Zusätze" für die
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Kennzeichnung des Unternehmens und seine Verkehrsgeltung geänderten
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Firmenrecht lediglich als Firmenzusatz galt.
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Nach diesen Kriterien muß die unveränderte Weiterbenutzung der
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Bezeichnung "HS Handelsagentur Lieferant von Additiven für die Lebensmittelindustrie" durch die Beklagte als Firmenfortführung gemäß § 25 HGB gewertet
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werden. Denn die Zusammenstellung ihrer - mit einer Ausnahme - für sich genommen unauffälligen einzelnen Bestandteile und die Verwendung des
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Fremdworts "Additive" statt des im alltäglichen Sprachgebrauch üblichen deutschen Begriffs "Zusätze" machen die Bezeichnung zum unverwechselbaren
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Kennzeichen des Unternehmens. Die Beifügung des Zusatzes "GmbH" ändert
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daran nichts.
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III. Die Zurückverweisung erfolgt, damit das Berufungsgericht die - aus
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seiner Sicht zutreffend - für entbehrlich angesehenen Feststellungen über das
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Vorliegen der weiteren Tatbestandsmerkmale des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB
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nachholen kann. Das gibt der Beklagten zugleich die Möglichkeit, dem Berufungsgericht ihre Bedenken gegen die Annahme vorzutragen, H.
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habe
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ihre
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Geschäfte
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Handelsagentur
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im
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Lieferant
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wesentlichen
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von
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Additiven
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unter
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für
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der
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die
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S.
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Bezeichnung
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"HS
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Lebensmittelindustrie"
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betrieben.
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Röhricht
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Goette
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Kraemer
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Kurzwelly
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Münke
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