Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/ii_zb__34-07.pdf.txt
2023-03-06 15:36:57 +01:00

62 lines
No EOL
2.2 KiB
Text
Raw Blame History

This file contains invisible Unicode characters

This file contains invisible Unicode characters that are indistinguishable to humans but may be processed differently by a computer. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 34/07
vom
30. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Januar 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz in der
Kostenrechnung vom 3. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
1. Durch Beschluss vom 19. November 2007 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7. August 2007 auf
ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss nicht zugelassen worden war. Gegen die Kostenrechnung vom
3. Dezember 2007 hat die Beklagte "Einspruch" eingelegt.
2
2. Die zulässige Erinnerung der Beklagten, über die nach § 66 Abs. 1
Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden hat (vgl. BGH
Beschl. vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584), ist nicht begründet. Sie kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden
(vgl. Sen. Beschl. vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503;
BGH, Beschl. vom 13. November 2002 - IV ZR 146/01, AGS 2003, 267). Das ist
hier nicht der Fall. Die Beklagte wendet sich allein gegen die im Beschluss vom
19. November 2007 ausgesprochene Kostentragungspflicht, an die sowohl der
Kostenbeamte als auch der Senat selbst gebunden sind (vgl. Sen. aaO). Sie
-3-
führt zur Begründung ihrer Erinnerung aus, dass sämtliche Anwälte "willkürlich
falsch" gehandelt hätten und es nicht in ihrem Interesse sein könne, wenn sie
für diese ganzen "Falschhandlungen" die Kosten tragen solle.
3
In der Kostenrechnung vom 3. Dezember 2007 wurde zutreffend eine
Festgebühr von 100,00 € angesetzt. Bei der Verwerfung der Rechtsbeschwerde
fällt nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz eine
vom Streitwert unabhängige Festgebühr von 100,00 € an.
4
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, § 66 Abs. 8 GKG.
Goette
Kurzwelly
Caliebe
Kraemer
Drescher
Vorinstanzen:
LG Lübeck, Entscheidung vom 14.03.2007 - 4 O 307/04 OLG Schleswig, Entscheidung vom 07.08.2007 - 9 W 94/07 -