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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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II ZB 17/01
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vom
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15. Dezember 2003
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in dem Verfahren
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-2-
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Dezember 2003
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durch
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den
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Vorsitzenden
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Richter
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Dr. h.c. Röhricht
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und
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die
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Richter
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Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und Dr. Strohn
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beschlossen:
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I.
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Der Senatsbeschluß vom 21. Juli 2003 wird auf S. 5 des Beschlußumdrucks in der 5. Zeile wegen eines offensichtlichen
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Schreibfehlers von Amts wegen dahin berichtigt, daß dort die
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Jahreszahl anstatt "1999" richtig "1992" lautet.
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II. Der
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Berichtigungsantrag
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des
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Beteiligten
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zu 2
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vom
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9. September 2003 und die Gegenvorstellung der Beteiligten
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zu 3 vom 10. September 2003 gegen die Kostenentscheidung
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des Senatsbeschlusses vom 21. Juli 2003 werden zurückgewiesen.
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Gründe (zu Nr. II):
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1. Der Berichtigungsantrag des Beteiligten zu 2 hinsichtlich der ihn betreffenden Kostenentscheidung unter Nr. V des Senatsbeschlusses vom 21. Juli
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2003 ist unbegründet. Ein - vom Beteiligten zu 2 geltend gemachtes - Versehen
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oder eine sonstige offenbare Unrichtigkeit liegt nicht vor. Dem Beteiligten zu 2
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sind die Verfahrenskosten - gesamtschuldnerisch mit den Beteiligten zu 4
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-3-
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und 5 - und seine eigenen außergerichtlichen Kosten auferlegt worden, weil
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sein Rechtsmittel bereits durch das Beschwerdegericht (BayObLG) als unzulässig verworfen worden ist.
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2. Die Gegenvorstellung der Beteiligten zu 3 gegen die unter Nr. V des
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Senatsbeschlusses (nur) hinsichtlich ihrer außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren zu ihren Lasten ergangene Regelung bleibt ebenfalls ohne
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Erfolg. Angesichts der Tatsache, daß die sofortige Beschwerde der Beteiligten
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zu 4 und 5 insgesamt unbegründet war und das - mehrere Beschwerdeziele
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umfassende - Rechtsmittel der Beteiligten zu 3 nur zu einem - nicht überwiegenden - Teil erfolgreich war, hat der Senat es für angemessen erachtet, die
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Beteiligte zu 3 zwar von den Verfahrenskosten gemäß § 306 Abs. 7 AktG vollständig freizustellen, jedoch von einer - auch nur teilweisen - Erstattung ihrer
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außergerichtlichen Kosten entsprechend § 13 a Abs. 1 FGG durch die gegnerischen Beteiligten abzusehen.
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Röhricht
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Goette
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Kraemer
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Kurzwelly
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Strohn
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