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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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I ZR 98/11
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vom
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19. Oktober 2011
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in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2011 durch
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den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
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Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler
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beschlossen:
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Der Antrag des Beklagten, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte
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gemäß § 78b ZPO einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
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Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
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des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
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12. April 2011 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.
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Streitwert: 50.000 €.
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Gründe:
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1
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I. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß
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§ 78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt.
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Nach der genannten Vorschrift kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt
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nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die Partei trotz zumutbarer
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Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden
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sowie ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt
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und nachgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 22. August 2011 - IV ZR 77/11,
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juris Rn. 5, mwN). Derartige Nachweise fehlen hier.
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3
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Der Beklagte hatte zunächst die Rechtsanwältin beim Bundesgerichtshof
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Dr. A.
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mit der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde beauftragt.
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Diese hat mittlerweile das Mandat niedergelegt. Die Gründe für die Mandatsniederlegung hat der Beklagte nicht mitgeteilt. Er hat zudem nicht im Einzelnen
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dargelegt, dass er trotz zumutbarer Anstrengungen keinen zur Übernahme des
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Mandats bereiten Anwalt gefunden hat. Seine Erklärungen im Schreiben vom
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19. August 2011 genügen hierfür nicht, worauf der Beklagte bereits mit Schreiben vom 23. August 2011 hingewiesen worden ist.
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4
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Beklagten als unzulässig zu verwerfen (§ 97 Abs. 1 ZPO), weil sie nicht innerhalb der Frist des
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§ 544 Abs. 2 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) begründet worden ist.
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Bornkamm
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Pokrant
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Koch
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Büscher
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Löffler
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Vorinstanzen:
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LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.06.2010 - 2a O 268/09 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.04.2011 - I-20 U 103/10 -
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