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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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I ZR 91/10
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vom
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19. Oktober 2011
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2011 durch
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den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
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Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler
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beschlossen:
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Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 24. Februar 2011
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wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.
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2
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Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, der Senat habe unter Verletzung
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des Art. 103 Abs. 1 GG nicht berücksichtigt, dass sie in ihrer Revisionsbegründung gerügt habe, aufgrund des Unterlassens von Schnittstellenkontrollen seitens der Beklagten müsse eine Beweislastumkehr zu deren Lasten eingreifen;
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denn nur wegen der fehlenden Schnittstellenkontrollen am Lagerausgang sei
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nicht sicher feststellbar, ob die Sendung im Center Miami oder auf dem Anschlusstransport zur Empfängerin in Verlust geraten sei.
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-3-
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3
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Diesen Vortrag der Klägerin hat der Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Er ist nur nicht der von der Klägerin geäußerten Rechtsauffassung
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beigetreten, sondern hat angenommen, dass die Beklagte im Hinblick darauf,
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dass der Ort des Verlustes nicht feststeht, eine sekundäre Darlegungslast trifft,
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der die Beklagte - entgegen der Ansicht der Revision - aber in ausreichendem
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Maße nachgekommen ist (Rn. 34).
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Bornkamm
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Pokrant
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Koch
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Büscher
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Löffler
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Vorinstanzen:
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LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.11.2009 - 31 O 68/09 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.04.2010 - I-18 U 232/09 -
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