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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 91/10
vom
19. Oktober 2011
in dem Rechtsstreit
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 24. Februar 2011
wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.
2
Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, der Senat habe unter Verletzung
des Art. 103 Abs. 1 GG nicht berücksichtigt, dass sie in ihrer Revisionsbegründung gerügt habe, aufgrund des Unterlassens von Schnittstellenkontrollen seitens der Beklagten müsse eine Beweislastumkehr zu deren Lasten eingreifen;
denn nur wegen der fehlenden Schnittstellenkontrollen am Lagerausgang sei
nicht sicher feststellbar, ob die Sendung im Center Miami oder auf dem Anschlusstransport zur Empfängerin in Verlust geraten sei.
-3-
3
Diesen Vortrag der Klägerin hat der Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Er ist nur nicht der von der Klägerin geäußerten Rechtsauffassung
beigetreten, sondern hat angenommen, dass die Beklagte im Hinblick darauf,
dass der Ort des Verlustes nicht feststeht, eine sekundäre Darlegungslast trifft,
der die Beklagte - entgegen der Ansicht der Revision - aber in ausreichendem
Maße nachgekommen ist (Rn. 34).
Bornkamm
Pokrant
Koch
Büscher
Löffler
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.11.2009 - 31 O 68/09 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.04.2010 - I-18 U 232/09 -