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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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I ZR 81/08
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vom
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29. Juli 2009
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2009 durch den
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Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,
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Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
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beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock
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vom 25. April 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts
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oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1
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ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar zu Unrecht angenommen,
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dass die Beklagte das Namensrecht des Klägers nicht verletzt hat;
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denn die für eine Namensanmaßung erforderliche Gefahr einer Zuordnungsverwirrung besteht immer dann, wenn bei einem Namensgebrauch der unrichtige Eindruck hervorgerufen wird, der
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Namensträger habe dem Gebrauch seines Namens zugestimmt
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(vgl. BGHZ 161, 216, 220 f. - Pro Fide Catholica, m.w.N.). Die Versagung eines geldmäßigen Anspruchs des Klägers erweist sich aber auch insoweit - aus denselben Gründen, aus denen das Berufungsgericht dem Kläger einen solchen Anspruch wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts versagt hat - als
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gerechtfertigt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544
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Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
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Abs. 1 ZPO).
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Streitwert: 137.300 €
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Bornkamm
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Büscher
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Bergmann
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Schaffert
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Kirchhoff
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Vorinstanzen:
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LG Schwerin, Entscheidung vom 19.04.2007 - 3 O 711/06 OLG Rostock, Entscheidung vom 25.04.2008 - 5 U 52/08 -
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