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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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I ZR 212/00
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Verkündet am:
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13. März 2003
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Walz
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Justizamtsinspektor
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als Urkundsbeamter
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ
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:
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nein
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BGHR
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:
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ja
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Umgekehrte Versteigerung II
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UWG § 1
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Die Werbung mit einer "umgekehrten Versteigerung" für den Verkauf eines Gebrauchtfahrzeugs verstößt nicht gegen § 1 UWG. Diese Werbemethode führt
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angesichts der im allgemeinen mit einem Gebrauchtwagenkauf verbundenen
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beträchtlichen Investition beim verständigen Verbraucher erfahrungsgemäß
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nicht dazu, daß er von einer Prüfung der Preiswürdigkeit des Angebots absieht
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und sich wegen des "Spiels" zu einem Kauf verleiten läßt.
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BGH, Urt. v. 13. März 2003 - I ZR 212/00 - OLG Düsseldorf
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LG Düsseldorf
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
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und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
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Dr. Schaffert
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für Recht erkannt:
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Die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. August 2000 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Beklagte betreibt einen Handel mit Kraftfahrzeugen. Sie bewarb am
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1. September 1998 einen gebrauchten Pkw mit der nachfolgend wiedergegebenen Anzeige:
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Der klagende Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe hält die
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Werbung für wettbewerbsrechtlich unzulässig, weil sie mit der Methode einer
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"umgekehrten Versteigerung" die Spiellust der angesprochenen Interessenten
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in übertriebener Weise zur Absatzförderung ausnutze. Überdies verbinde die
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Werbung in unlauterer Weise sogenannte aleatorische Elemente mit solchen
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der Wertreklame. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.
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Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
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Das Landgericht hat die Beklagte unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel verurteilt,
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1. es zu unterlassen, in der an den Endverbraucher gerichteten
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Werbung, wie nachstehend wiedergegeben, beim Angebot eines
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Kraftfahrzeuges anzukündigen:
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"Autoversteigerung
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Dieses Auto kommt unter den 'Hammer'. In jeder Woche, in
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der das Auto nicht verkauft wird, fällt der Preis um 300,- DM.
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Aber warten sollten Sie nicht zu lange." (Es folgt die oben
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wiedergegebene Anzeige),
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2. unter Abweisung der weitergehenden Klage vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 296,96 DM nebst Zinsen an den Kläger
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zu zahlen.
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Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.
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Mit der (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
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Entscheidungsgründe:
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I. Das Berufungsgericht hat in der beanstandeten Anzeige keine gegen
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§ 1 UWG verstoßende Werbung erblickt. Dazu hat es ausgeführt:
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Die beanstandete Werbung gehe ihrem Charakter und Inhalt nach nicht
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über eine zulässige Aufmerksamkeitswerbung und über ein hinzunehmendes,
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jeder Werbung innewohnendes, Anlocken von Kaufinteressenten hinaus. Die
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Anzeige der Beklagten "teste" lediglich in besonders prononcierter Weise die
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Nachfragereaktion des Publikums, indem bei fehlender Resonanz der Preis für
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den angebotenen Gebrauchtwagen um wöchentlich 300 DM gesenkt werde, um
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auf diese Weise die Nachfrage von neuem anzuregen. So werde die Anzeige
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von einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen
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Durchschnittsverbraucher, von dem bei der rechtlichen Beurteilung auszugehen
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sei, auch verstanden. Die Spielleidenschaft werde durch die streitgegenständliche Werbung weder geweckt, noch für wettbewerbsfremde Zwecke ausgenutzt.
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Der Umstand, daß der beworbene Pkw im Falle eines zu langen Wartens mit
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der Kaufentscheidung bereits verkauft sein könnte, sei kein spezifisches
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"Glücks"- oder "Gewinnspiel"-Element. Dieses Risiko ergebe sich vielmehr allein daraus, daß sich das Angebot auf einen einzelnen Gegenstand beziehe.
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II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
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keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die
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angegriffene Werbung nicht gegen § 1 UWG verstößt.
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1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß weder
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der Einsatz von Elementen der Wertreklame im Rahmen einer Werbeanzeige
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noch der hiervon möglicherweise ausgehende sogenannte aleatorische Reiz für
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sich allein ausreichen, um eine Werbemaßnahme als unlauter i.S. von § 1 UWG
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erscheinen zu lassen. Es müssen vielmehr zusätzliche, besondere Umstände
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vorliegen, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit i.S. von § 1 UWG rechtfertigen
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(vgl. BGH, Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 239/97, GRUR 2000, 820, 821 = WRP 2000,
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724 - Space Fidelity Peep-Show). Wettbewerbswidrig ist die Werbung erst
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dann, wenn der Einsatz aleatorischer Reize dazu führt, die freie Entschließung
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der angesprochenen Verkehrskreise so nachhaltig zu beeinflussen, daß ein
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Kaufentschluß nicht mehr von sachlichen Gesichtspunkten, sondern maßgeblich durch das Streben nach der in Aussicht gestellten Gewinnchance bestimmt
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wird (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.1989 - I ZR 180/87, GRUR 1989, 757 = WRP 1989,
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799 - McBacon; Urt. v. 5.2.1998 - I ZR 151/95, GRUR 1998, 735, 736 = WRP
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1998, 724 - Rubbelaktion; BGH GRUR 2000, 820, 821 - Space Fidelity PeepShow).
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2. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, daß die für ein Verbot der in Rede stehenden Werbemethode gemäß § 1 UWG erforderlichen besonderen Unlauterkeitsumstände
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nicht vorliegen.
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a) Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung zutreffend zugrunde
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gelegt, daß die beanstandete Werbeanzeige aleatorische Elemente enthält.
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Diese liegen darin, daß bei der angekündigten "umgekehrten Versteigerung"
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des gebrauchten Kraftfahrzeugs der Kaufpreis in zuvor bestimmten zeitlichen
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Abständen um einen ebenfalls vorher bestimmten Betrag sinkt und der Zuschlag demjenigen erteilt wird, der zuerst den aktuellen Preis akzeptiert. Im
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Streitfall bedeutet dies eine Verbilligung des Kaufpreises um 300 DM wöchentlich, so daß der von der Anzeige ausgehende Anreiz zur näheren Befassung
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mit dem Angebot der Beklagten mit jeder ablaufenden Woche stärker wird und
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mit dem wöchentlichen Anstieg der "Gewinn"-Chance eine steigende suggestive Wirkung auf den Leser ausübt.
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b) Das Berufungsgericht hat in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung festgestellt, allein der Anreiz, daß durch Zuwarten mit der Kaufentscheidung ein noch höherer "Gewinn" erzielt werden könne, weil weniger gezahlt
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werden müsse, führe bei dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und
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verständigen Verbraucher nicht dazu, von einer Prüfung der Preiswürdigkeit
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des Angebots der Beklagten abzusehen und sich zu einem Erwerb vorrangig
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wegen des "Spiels" verleiten zu lassen. Das Werbeangebot der Beklagten
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"reizt" nicht minder als ein Angebot zu einem festen Preis dazu, mit anderen
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Gebrauchtwagenangeboten verglichen zu werden, um zu prüfen, ob es lohnenswert ist, sich mit dem von der Beklagten beworbenen Gebrauchtwagen
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näher zu befassen und sich zu überlegen, ab welchem Preis das Angebot attraktiv werden wird.
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Soweit sich aus dem Senatsurteil vom 20. März 1986 (I ZR 228/83,
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GRUR 1986, 622 = WRP 1986, 381 - Umgekehrte Versteigerung I) etwas anderes ergeben sollte, wird daran nicht festgehalten.
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Der Annahme einer unsachlichen Beeinflussung des Kaufentschlusses
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durch die beworbene wöchentliche Preisreduzierung steht vor allem entgegen,
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daß die Anschaffungskosten für den angebotenen Gebrauchtwagen eine beträchtliche Investition darstellen. Der angesprochene durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Verbraucher, der sich
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mit dem Erwerb des beworbenen Pkws befaßt, wird von dem Angebot erfahrungsgemäß nur nach reiflicher Überlegung und Prüfung von Vergleichsange-
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boten, die im allgemeinen in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen und
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unschwer zugänglich sind, Gebrauch machen (vgl. BGH, Urt. v. 26.3.1998
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- I ZR 222/95, GRUR 1999, 256, 257 = WRP 1998, 857 - 1.000,-- DM UmweltBonus).
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Die bloße Befürchtung eines potentiellen Kunden, daß ein anderer Kaufinteressent ihm bei einem weiteren Abwarten mit der Kaufentscheidung zuvor
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kommen könnte, gehört - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen
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hat - zum Wesen des Angebots eines bestimmten Gegenstandes.
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Der Gewerbetreibende ist in seiner Preisgestaltung grundsätzlich frei. Er
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kann seine allgemein angekündigten Preise zu jedem ihm sinnvoll erscheinenden Zeitpunkt nach Belieben erhöhen oder senken, sofern nicht Preisvorschriften entgegenstehen oder unlautere Begleitumstände, wie beispielsweise das
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systematische Herauf- und Heruntersetzen von Preisen zur Verschleierung von
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"Mondpreisen" (Preisschaukelei), gegeben sind (vgl. Baumbach/Hefermehl,
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Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 3 UWG Rdn. 292 f.; Piper in: Köhler/Piper, UWG,
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3. Aufl., § 1 Rdn. 280). Dabei spielt es keine Rolle, ob der jeweils geforderte
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Preis einem objektiven Marktwert entspricht.
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c) Die angegriffene Werbemethode ist als solche nicht unlauter. Es sind
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keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß sie in ihrer Häufung zu schädlichen,
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rechtlich zu mißbilligenden Auswüchsen im Wettbewerb führen könnte und
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deshalb vorbeugend unterbunden werden müßte.
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III. Danach war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97
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Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Ullmann
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v. Ungern-Sternberg
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Pokrant
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Bornkamm
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Schaffert
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