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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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ANERKENNTNISURTEIL
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I ZR 209/00
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Verkündet am:
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3. April 2003
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Walz
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Justizamtsinspektor
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als Urkundsbeamter
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
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und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Dr. Büscher und
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Dr. Schaffert
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dem Anerkenntnis gemäß
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
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Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2000 aufgehoben.
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Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Kammer für
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Handelssachen des Landgerichts Mannheim vom 10. November
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1999 abgeändert.
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1. Der Beklagten wird es unter Androhung eines für jeden Fall der
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Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000
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r-
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satzweise einer an den Vorstandsmitgliedern zu vollziehenden
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Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer an den Vorstandsmitgliedern zu vollziehenden Ordnungshaft bis zu sechs
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Monaten untersagt,
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im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zur Kennzeichnung von Netzdienstleistungen für auf Internet basierende
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Geschäfte das Kennzeichen "T-InterConnect" zu verwenden,
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insbesondere das Kennzeichen auf Geschäftspapieren, auf
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Werbeprospekten oder auf sonstigen Werbeunterlagen anzubringen, unter diesem Kennzeichen Netzdienstleistungen für
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auf Internet basierende Geschäfte anzubieten oder in den Verkehr zu bringen.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg sämtlicher mit der Kennzeichnung
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"T-InterConnect" versehenen Erzeugnisse und aller unter dieser
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Bezeichnung erbrachten Dienstleistungen zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der jeweiligen Hersteller und Lieferanten, der gewerblichen Abnehmer
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und Auftraggeber sowie unter Angabe der Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse
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und erbrachten Dienstleistungen.
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3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über denjenigen Umsatz zu geben, den die Beklagte unter Angabe der Bezeichnung "T-InterConnect" durch die in Ziffer 1 genannten
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Handlungen erzielt hat, sowie Auskunft über den Umfang der
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mit der Bezeichnung "T-InterConnect" betriebenen Werbung zu
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erteilen, und zwar aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren,
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Bundesländern und Werbeträgern.
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Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
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Von Rechts wegen
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Ullmann
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v. Ungern-Sternberg
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Büscher
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Starck
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Schaffert
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