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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ANERKENNTNISURTEIL
I ZR 209/00
Verkündet am:
3. April 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert
dem Anerkenntnis gemäß
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2000 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Mannheim vom 10. November
1999 abgeändert.
1. Der Beklagten wird es unter Androhung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000

r-
satzweise einer an den Vorstandsmitgliedern zu vollziehenden
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer an den Vorstandsmitgliedern zu vollziehenden Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten untersagt,
-3-
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zur Kennzeichnung von Netzdienstleistungen für auf Internet basierende
Geschäfte das Kennzeichen "T-InterConnect" zu verwenden,
insbesondere das Kennzeichen auf Geschäftspapieren, auf
Werbeprospekten oder auf sonstigen Werbeunterlagen anzubringen, unter diesem Kennzeichen Netzdienstleistungen für
auf Internet basierende Geschäfte anzubieten oder in den Verkehr zu bringen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg sämtlicher mit der Kennzeichnung
"T-InterConnect" versehenen Erzeugnisse und aller unter dieser
Bezeichnung erbrachten Dienstleistungen zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der jeweiligen Hersteller und Lieferanten, der gewerblichen Abnehmer
und Auftraggeber sowie unter Angabe der Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse
und erbrachten Dienstleistungen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über denjenigen Umsatz zu geben, den die Beklagte unter Angabe der Bezeichnung "T-InterConnect" durch die in Ziffer 1 genannten
-4-
Handlungen erzielt hat, sowie Auskunft über den Umfang der
mit der Bezeichnung "T-InterConnect" betriebenen Werbung zu
erteilen, und zwar aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren,
Bundesländern und Werbeträgern.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Büscher
Starck
Schaffert