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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 147/11
vom
10. Januar 2013
in dem Rechtsstreit
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2013 durch
den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Prof.
Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Karlsruhe vom 27. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die
Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner 30/100, die Beklagte
zu 1 weitere 58/100 und die Beklagten zu 2 und 3 jeweils weitere
6/100.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Beschwerdeverfahren tragen die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner
42/100, die Beklagte zu 1 weitere 42/100 und die Beklagten zu 2
und 3 jeweils weitere 8/100. Die außergerichtlichen Kosten der
Drittwiderbeklagten im Beschwerdeverfahren fallen der Beklagten
zu 1 zur Last. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren selbst.
Der Streitwert wird auf 33.435,55 € festgesetzt.
-3-
Gründe:
1
Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, den Beklagten sei zu weitgehend untersagt worden, Druckerpatronen in den Europäischen Wirtschaftsraum einzuführen. Das Verbot ist dahin auszulegen, dass es sich nur gegen
solche Waren richtet, die nicht von der Markeninhaberin oder mit ihrer Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind
(Art. 13 Abs. 1 GMV). Damit erfasst die Schadensersatzpflicht durch die Bezugnahme auf den Unterlassungsantrag nicht die Einfuhr und den Vertrieb von
Waren, bei denen die Voraussetzungen der Erschöpfung vorliegen.
2
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
-4-
3
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2 und 4
ZPO.
Bornkamm
Büscher
Kirchhoff
Schaffert
Löffler
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 08.12.2009 - 2 O 14/09 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.07.2011 - 6 U 205/09 -