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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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I ZB 92/08
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vom
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16. Juli 2009
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in der Rechtsbeschwerdesache
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betreffend die Marke Nr. 304 21 418
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2009 durch den
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Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,
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Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den am 22. Juli 2008 verkündeten
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Beschluss des 27. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Widersprechenden zurückgewiesen.
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Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 €
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festgesetzt.
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Gründe:
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I. Die Widersprechende hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren
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noch von Bedeutung - aus der am 26. August 2000 für Waren der Klassen 3, 5
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und 10, unter anderem für
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orthopädische Artikel, insbesondere Bandagen, medizinische Strümpfe für Arm
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und Bein (Kompressionsstrümpfe, Thrombose-Prophylaxe-Strümpfe, Stützstrümpfe), medizinische Strumpfhosen (Kompressions-, Thrombose-, Prophylaxe- und Stütz-Strumpfhosen) sowie Teile derselben; Artikel der Orthopädie, insbesondere Orthesen für die Bereiche Cervical, Rumpf, Schulter, Arm, Hand,
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Bein, Knie, Fuß, Sprunggelenk; Artikel für die Wärme- und Kältetherapie, insbesondere elektrische Heizkissen und -decken für medizinische Zwecke; medizinische Geräte und Artikel für krankengymnastische Übungen und Rekonvaleszenz; chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate,
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künstliche Gliedmaßen, Silikonprodukte für den Bereich Prothesen, insbesondere zur verbesserten Strumpfschafthaftung; künstliche Augen und künstliche
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Zähne sowie Gegenstände für Endoprothetik, insbesondere Hüftgelenkprothesen, Implantate, Knochenschrauben
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angemeldeten Gemeinschaftsmarke EU 1827005 (nachfolgend: Widerspruchsmarke)
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gegen die Eintragung der am 20. April 2004 angemeldeten und am 22. Oktober
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2004 für
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textile Erzeugnisse, soweit in Klasse 24 enthalten; Bekleidung, Strümpfe,
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Strumpfhosen, textile Fuß- und Beinbekleidungsstücke
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in das Markenregister eingetragenen Marke Nr. 304 21 418
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Widerspruch erhoben.
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Das Deutsche Patent- und Markenamt hat eine Verwechslungsgefahr
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verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Die dagegen beim Bundespatentgericht eingelegte Beschwerde der Widersprechenden hatte keinen Erfolg.
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Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der sie allein die Versagung rechtlichen Gehörs rügt.
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II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch ohne
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Zulassung durch das Bundespatentgericht statthaft, da die Widersprechende
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den im Gesetz aufgeführten, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnenden Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs rügt und diese Rüge
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im Einzelnen begründet (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 28.8.2003 - I ZB 5/03,
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GRUR 2004, 76 = WRP 2004, 103 - turkey & corn; Beschl. v. 1.3.2007
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- I ZB 33/06, GRUR 2007, 534 Tz. 5 = WRP 2007, 643 - WEST).
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2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verfahren vor
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dem Bundespatentgericht verletzt die Widersprechende nicht in ihrem Anspruch
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auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem
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der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur
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Rechtslage zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis
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nimmt und in Erwägung zieht (BVerfGE 8, 133, 144).
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Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das Bundespatentgericht habe
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den Vortrag der Widersprechenden zur Internetpräsenz unter www.medi.de
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nicht berücksichtigt und deshalb fehlerhaft eine lediglich durchschnittliche Kenn-
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zeichnungskraft der Widerspruchsmarke angenommen. Der vorgelegte Ausdruck des Internetauftritts ist zum Nachweis einer gesteigerten Kennzeichnungskraft ungeeignet.
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Das Bundespatentgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen,
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dass sich eine von Haus aus bestehende Unterscheidungskraft der Widerspruchsmarke nur aus ihrer graphischen Gestaltung herleiten lässt, da es sich
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bei dem Wort "medi" um eine die beanspruchten Waren des medizinischtherapeutischen Bereichs beschreibende Angabe handelt. Eine Steigerung der
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Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung der Widerspruchsmarke im
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Verkehr hätte deshalb deren entsprechende Benutzung in der eingetragenen
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graphischen Gestaltung vorausgesetzt. Die Benutzung des bloßen Firmenschlagworts "medi" im Internet ohne die charakteristische graphische Gestaltung reicht dafür nicht aus.
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Die Widerspruchsmarke findet sich in dem von der Rechtsbeschwerde in
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Bezug genommenen Ausdruck lediglich auf der letzten Seite vor den jeweiligen
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Kontaktdaten der Niederlassungen der Widersprechenden. Aus dem Umstand
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allein, dass diese Kontaktdaten im Internetauftritt der Widersprechenden zusammen mit der Widerspruchsmarke verwendet werden, lässt sich jedoch weder auf Zeitraum und Umfang der Benutzung der Widerspruchsmarke noch auf
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die Waren schließen, für die sie verwendet worden ist.
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Da somit der Vortrag der Widersprechenden zu ihrer Internetpräsenz
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zum Nachweis einer gesteigerten Kennzeichnungskraft ungeeignet und deshalb
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nicht entscheidungserheblich war, hatte das Bundespatentgericht keinen Anlass, sich damit in den Entscheidungsgründen vertieft auseinanderzusetzen.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.
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Bornkamm
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Büscher
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Kirchhoff
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Schaffert
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Koch
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Vorinstanz:
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Bundespatentgericht, Entscheidung vom 22.07.2008 - 27 W(pat) 115/07 -
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