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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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I ZB 38/04
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vom
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4. Mai 2005
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in der Rechtsbeschwerdesache
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2005 durch die
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Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und
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Dr. Bergmann
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des
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2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Dezember 2004 aufgehoben.
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Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
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Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
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Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 12.219,63 €
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festgesetzt.
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Gründe:
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I. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. Juli 2004 abgewiesen.
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Das Urteil ist den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 18. August 2004 in
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einer Ausfertigung zugestellt worden, bei der am rechten Seitenrand einzelne
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Buchstaben und teilweise auch ganze Wörter fehlten. Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, denen eine in gleicher Weise mängelbehaftete Urteilsausfertigung zugestellt worden ist, haben diese unter Hinweis auf den Mangel an das
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Landgericht zurückgereicht. Dessen Geschäftsstelle hat daraufhin beiden Par-
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teien eine berichtigte Ausfertigung des Urteils vom 28. Juli 2004 zugestellt. Das
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beigefügte Begleitschreiben vom 26. August 2004 endete mit dem Hinweis, daß
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die zuerst erteilte fehlerhafte Ausfertigung als gegenstandslos betrachtet werden könne.
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Die Klägerin, der die berichtigte Ausfertigung am 31. August 2004 förmlich zugestellt worden ist, hat gegen das Urteil am Montag, den 20. September
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2004 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2004, der
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an diesem Tag als Faxschreiben beim Berufungsgericht eingegangen ist, begründet. Der Vorsitzende des Berufungssenats hat die Klägerin darauf hingewiesen, daß hinsichtlich der Wahrung der Berufungsbegründungsfrist Bedenken
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bestünden. Die Klägerin hat daraufhin mit am 15. November 2004 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
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beantragt.
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Mit Beschluß vom 10. Dezember 2004 hat das Berufungsgericht der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung versagt und deren Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.
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II. Das Berufungsgericht hat die Berufung für unzulässig erachtet, weil sie
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nicht innerhalb der schon durch die erste Zustellung des angefochtenen Urteils
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am 18. August 2004 in Lauf gesetzten Berufungsbegründungsfrist von zwei Monaten begründet worden sei und auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den
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vorigen Stand keinen Erfolg habe. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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Die Zustellung einer berichtigungsbedürftigen Urteilsausfertigung setze
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die an sie geknüpften Notfristen im Fall der späteren Zustellung einer berichtigten Ausfertigung nur dann nicht in Lauf, wenn erst die Berichtigung eine Be-
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schwer erkennbar mache oder die Mängel insgesamt so schwerwiegend oder
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essentiell seien, daß die unberichtigte Fassung der Partei keine taugliche
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Grundlage für die Entschließung biete, ob ein Rechtsmittel einzulegen sei. Ein
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solcher Fall sei hier nicht gegeben. Die für die Beurteilung, ob überhaupt ein
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rechtsmittelfähiges Urteil vorliege, erforderlichen Formalien des Urteils seien
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völlig beanstandungsfrei. Der Tenor sei trotz des Fehlens von Buchstaben
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leicht, zweifelsfrei und vollständig verständlich. Das Verständnis des Tatbestands und der Entscheidungsgründe sei zwar stellenweise wegen der fehlenden Buchstaben erschwert, aber selbst an diesen Stellen keineswegs vereitelt.
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Der Umstand, daß die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die fehlerhafte Ausfertigung in ihrem Entschuldigungsschreiben als gegenstandslos bezeichnet
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habe, habe die wirksame und den Fristenlauf auslösende Zustellung nicht ungeschehen machen können. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
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Stand sei unbegründet, weil der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin bei der
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Versäumung der Berufungsbegründungsfrist schuldhaft gehandelt habe. Diesem hätte es oblegen, beim Verfassen der Berufungsschrift die Berechnung der
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in der Akte von der Kanzleiangestellten vermerkten Fristen zu überprüfen. Eine
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solche Prüfung hätte entweder zur Klärung der Rechtslage oder zumindest zu
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Zweifeln an der (fehlerhaften) Fristberechnung geführt. Bei der dann gebotenen
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Wahl des sichersten Weges wäre entweder die Berufungsbegründungsfrist eingehalten oder rechtzeitig ein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden.
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III. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1
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Satz 4 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig, weil die Fortbildung des
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Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574
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Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 ZPO).
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IV. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet und führt zur Aufhebung
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der angefochtenen Entscheidung. Das Berufungsgericht hat der Klägerin die
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beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht versagt.
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1. Das Berufungsgericht hat mit Recht und von der Rechtsbeschwerde
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unangegriffen angenommen, daß das Fehlen von Buchstaben und (kurzen)
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Wörtern das Verständnis des Tatbestands und der Entscheidungsgründe des
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landgerichtlichen Urteils zwar stellenweise erschwert, aber nicht vereitelt und
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daher die Wirksamkeit der am 18. August 2004 erfolgten ersten Zustellung unberührt gelassen habe (vgl. BGH, Beschl. v. 13.4.2000 - V ZB 48/99, NJW-RR
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2000, 1665, 1666; Beschl. v. 24.1.2001 - XII ZB 75/00, NJW 2001, 1653, 1654,
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jeweils m.w.N.).
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2. Der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht kein
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der Klägerin zurechenbares Verschulden (§ 85 Abs. 2 ZPO) ihres Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist entgegen.
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Mit seiner gegenteiligen Ansicht überspannt das Berufungsgericht die
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Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin. Dessen irrige Annahme, erst die zweite Zustellung habe die Berufungsbegründungsfrist in Lauf gesetzt, weil die erste Zustellung unwirksam gewesen sei,
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ist in erster Linie durch die vom Gericht veranlaßte erneute Zustellung des Urteils ausgelöst worden. Ein solcher Irrtum gereicht ihm nicht zum Verschulden.
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Die erneute Zustellung des Urteils mußte den Eindruck erwecken, das Gericht
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habe die erste Zustellung als unwirksam angesehen, da nur in diesem Fall Veranlassung bestand, das Urteil nochmals zuzustellen. Wenn aber das Gericht
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eine zweite Zustellung als notwendig ansah, durfte der Anwalt darauf vertrauen,
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daß es sich bei der erneuten Zustellung um eine sinnvolle Maßnahme handelte,
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und davon ausgehen, daß erst diese Zustellung die Berufungsbegründungsfrist
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in Lauf gesetzt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 26.10.1994 - IV ZB 12/94, VersR 1995,
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680, 681).
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Dies gilt hier um so mehr, als die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bei
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der zweiten Zustellung in einem Begleitschreiben ausdrücklich bat, die Mängel
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der ersten Ausfertigung zu entschuldigen, und dazu erklärte, die zuerst erteilte
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Ausfertigung könne als gegenstandslos betrachtet werden. Mit Rücksicht auf die
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Zuständigkeit eines Urkundsbeamten im Bereich der Zustellung konnte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin auf diese Erklärung in gleicher Weise vertrauen
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wie auf eine durch einen Richter veranlaßte Erklärung über die Wirksamkeit
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einer Zustellung (vgl. BGH VersR 1995, 680, 681).
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Die erneute Zustellung des landgerichtlichen Urteils ist nicht durch den
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Prozeßbevollmächtigten der Klägerin veranlaßt worden, sondern durch den
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Prozeßbevollmächtigten der Gegenpartei. Es ist nicht einmal ersichtlich, daß
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dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin das Schreiben des Beklagtenvertreters mitgeteilt worden ist, mit dem dieser die ihm zuerst zugestellte Urteilsausfertigung zurückgereicht und um die Übersendung eines vollständigen Urteils
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gebeten hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt der vorliegende Fall deshalb anders als der Sachverhalt, über den der V. Zivilsenat des
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Bundesgerichtshofs durch Beschluß vom 13. April 2000 (V ZB 48/99, NJW-RR
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2000, 1665 f.) entschieden hat.
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v. Ungern-Sternberg
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Pokrant
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Schaffert
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Büscher
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Bergmann
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