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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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I ZB 30/03
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vom
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22. April 2004
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in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2004 durch den
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Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm,
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Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 21. Zivilsenats des
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Oberlandesgerichts München vom 8. August 2003 wird auf Kosten des
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Klägers als unzulässig verworfen, weil weder die Rechtssache
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grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
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Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
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Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1
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Nr. 1, Abs. 2 ZPO).
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Der im Rechtsbeschwerdeverfahren hilfsweise gestellte Antrag auf
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur
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Begründung der Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen. Für die
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Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ist im Streitfall das
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Berufungsgericht und nicht das Rechtsbeschwerdegericht zuständig
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(§ 237 ZPO). Ein Grund, von dieser Zuständigkeitsbestimmung
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ausnahmsweise abzuweichen, besteht nicht.
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Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens (§ 97
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Abs. 1 ZPO).
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Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 13.062,34 €
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festgesetzt.
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Ullmann
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Bornkamm
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Schaffert
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Büscher
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Bergmann
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