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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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I ZB 100/15
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vom
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19. November 2015
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in Sachen
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2015
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durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch,
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Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
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beschlossen:
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Die Sache wird zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Klägerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts
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Aachen vom 14. September 2015 an das Oberlandesgericht Köln
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abgegeben.
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Gründe:
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1
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I. Das Amtsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 5. August 2015 den
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Streitwert für die von der Klägerin gegen die beiden Beklagten beabsichtigte
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Klage auf 4.000 € festgesetzt und die Zustellung der Klageschrift von der Zahlung einer Gebühr in Höhe von 381 € abhängig gemacht. Die gegen die Festsetzung des Streitwertes und die Anordnung der Vorauszahlung gerichtete Beschwerde der Klägerin hat das Landgericht Aachen zurückgewiesen. Dagegen
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richtet sich das beim Bundesgerichtshof eingelegte, als "Beschwerde" und "Revision" bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin.
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2
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II. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel
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der Klägerin nicht zuständig.
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3
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Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des
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in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags findet gemäß § 67 Abs. 1
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Satz 1 GKG die Beschwerde statt. Die Vorschriften des § 66 Abs. 3 Satz 1 bis
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3, Abs. 4, 5 Satz 1 und 5, Abs. 6 und 8 GKG sind entsprechend anwendbar
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(§ 67 Abs. 1 Satz 2 GKG). Danach findet gegen die Beschwerdeentscheidung
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des Landgerichts hinsichtlich der Anordnung einer Vorauszahlung und der
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Festsetzung des Streitwerts nicht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, sondern gemäß § 66 Abs. 4 Satz 3 GKG allein die weitere Beschwerde
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zum Oberlandesgericht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2013
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- I ZB 77/12, juris Rn. 16). Eine Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen (BGH
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aaO juris Rn. 10).
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III. Das Rechtsmittel der anwaltlich nicht vertretenen Klägerin ist deshalb
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in eine weitere Beschwerde umzudeuten. Die Sache ist danach zur Entscheidung an das zuständige Oberlandesgericht abzugeben, dem die Entscheidung
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darüber vorbehalten ist, über das mangels Zulassung der weiteren Beschwerde
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durch das Beschwerdegericht voraussichtlich nicht statthafte Rechtsmittel der
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Klägerin zu entscheiden.
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Büscher
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Koch
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Schwonke
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Löffler
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Feddersen
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Vorinstanzen:
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AG Aachen, Entscheidung vom 05.08.2015 - 101 C 287/15 LG Aachen, Entscheidung vom 14.09.2015 - 2 T 217/15 -
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