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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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I ZA 1/01
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vom
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17. Mai 2001
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in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Mai 2001 durch
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den
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Vorsitzenden
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Richter
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Prof. Dr. Erdmann
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und
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die
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Richter
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Starck,
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Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
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beschlossen:
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Das Rechtsmittel der Klägerin vom 15. April 2001 gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
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Main vom 26. März 2001 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
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Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 15.000,-- DM
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festgesetzt.
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Gründe:
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Die außerordentliche Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu
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verwerfen.
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I. Die Klägerin hat die Beschwerde nicht wirksam erhoben, weil diese
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dem Anwaltszwang
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unterliegt,
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§ 569
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Abs. 2,
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§ 78
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Abs. 1
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ZPO
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(vgl.
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MünchKomm. ZPO/Krüger, 2. Aufl., § 569 Rdn. 5) und die Klägerin die Beschwerde persönlich eingelegt hat.
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II. Darüber hinaus liegen die besonderen Voraussetzungen der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nicht vor.
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Das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen
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Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit kann nur in Betracht kommen, wenn die angegriffene Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt
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oder mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie
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dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGH, Beschl. v. 26.5.1994 - I ZB 4/94, WRP
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1994, 763, 764 - greifbare Gesetzeswidrigkeit II, m.w.N.). Davon kann hier
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nicht ausgegangen werden.
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Mit Recht hat das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung
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über den Antrag der Klägerin vom 19. März 2001, die Zwangsvollstreckung aus
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dem gerichtlichen Vergleich vom 11. März 1999 einzustellen, in entsprechender Anwendung des § 707 ZPO entschieden (vgl. BGH, Beschl. v. 22.2.2001
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- I ZA 1/01, Umdr. S. 5). Soweit das Berufungsgericht keinen Anlaß zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung gesehen hat, weil ein beim Bundesgerichtshof gestellter Einstellungsantrag nach § 719 Abs. 2 ZPO wegen
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Fehlens eines Vollstreckungsschutzantrags nach § 712 ZPO keinen Erfolg haben könnte, vermag dies jedenfalls eine greifbare Gesetzeswidrigkeit nicht zu
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begründen. Die Klägerin hat im Berufungsrechtszug keinen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO gestellt, obwohl ihr dies möglich und zumutbar
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war. Der von ihrem Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 23. August
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2000 gestellte Einstellungsantrag ist entgegen der Ansicht der Klägerin kein
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Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO, sondern ein Einstellungsantrag
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nach §§ 719, 707 ZPO, der einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO
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auch nicht entbehrlich machte.
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Zudem hat die Klägerin auch keinen Antrag auf Ergänzung des Berufungsurteils nach §§ 716, 321 ZPO gestellt. Denn eine Einstellung der Vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO kommt auch nicht in Betracht, wenn die Klägerin einen Schutzantrag nach § 712 ZPO in der Berufungsinstanz gestellt
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hätte, dieser im Berufungsurteil aber übergangen worden wäre und die Klägerin es versäumt, gemäß §§ 716, 321 ZPO Urteilsergänzung zu beantragen (vgl.
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BGH, Beschl. v. 24.11.1999 - XII ZR 69/99, NJW-RR 2000, 746; MünchKomm.
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ZPO/Krüger, aaO § 719 Rdn. 13; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 719 Rdn. 7).
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Schließlich zeigt die Klägerin auch nicht auf, inwiefern die angefochtene
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Entscheidung greifbar gesetzeswidrig ist, weil die Beklagte zu dem vom Berufungsgericht zurückgewiesenen Einstellungsantrag nicht gehört worden ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Erdmann
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Starck
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Born-
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kamm
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Büscher
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Schaffert
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