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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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EnVR 76/10
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vom
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14. Januar 2013
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in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
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-2-
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
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Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg
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und Dr. Bacher
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am 14. Januar 2013
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beschlossen:
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Nach Erledigung der Beschwerde werden die Kosten und Auslagen der Beschwerdeinstanz zu 60% der Betroffenen und zu 40%
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der Landesregulierungsbehörde auferlegt. Die Kosten und Auslagen des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander
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aufgehoben. Die Auslagen der Bundesnetzagentur trägt diese jeweils selbst.
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Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 729.665 €
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festgesetzt. Hinsichtlich der Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren verbleibt es bei der Entscheidung des Beschwerdegerichts.
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Gründe:
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1
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Hauptparteien hinsichtlich der Beschwerde - einer Zustimmung der Bundesnetzagentur bedurfte es nicht (vgl.
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Senatsbeschlüsse vom 3. März 2009 - EnVZ 52/08 und EnVZ 53/08, jeweils
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Rn. 8 ff.) - entscheidet der Senat nur noch über die Verfahrenskosten. Diese
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sind entsprechend der Anregung der Landesregulierungsbehörde zu verteilen.
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-3-
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Eine (teilweise) Erstattung der Auslagen der Bundesnetzagentur ist nicht geboten.
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2
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Der Streitwert des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens richtet sich gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse der Betroffenen an einer Abänderung der angefochtenen
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Entscheidung. Dies bemisst sich grundsätzlich nach der Differenz zwischen den
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nach der - im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren vertretenen - Auffassung der Betroffenen anzusetzenden Erlösobergrenzen und den von der
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Regulierungsbehörde festgesetzten Erlösobergrenzen für sämtliche Jahre der
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Regulierungsperiode (vgl. Senat, Beschluss vom 7. April 2009 - EnVR 6/08,
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RdE 2010, 25 Rn. 54 - Verteilnetzbetreiber Rhein-Main-Neckar; Beschluss vom
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30. März 2011 - EnVR 51/10, juris Rn. 2). Aufgrund dessen hat die von den Betroffenen begehrte Abänderung der Streitwertfestsetzung des Beschwerdegerichts keinen Erfolg.
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Bornkamm
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Raum
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Grüneberg
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Strohn
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Bacher
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Vorinstanz:
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OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.06.2010 - 11 W 3/09 (Kart) -
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