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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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EnVR 33/10
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vom
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14. Januar 2013
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in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
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-2-
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2013 durch den
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Vorsitzenden
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Richter
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Prof.
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Dr. Bornkamm
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und
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die
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Richter
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Dr. Raum,
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Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
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beschlossen:
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Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Antragstellerin.
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Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 €
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festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Die Antragstellerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie
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sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht daher der Billigkeit,
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die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen. Dies gilt namentlich dann, wenn das Gericht vor der Rücknahme noch
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keine Sachprüfung durchgeführt hat und keine Umstände hervortreten, die im
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Rahmen von Billigkeitserwägungen eine abweichende Kostenverteilung rechtfertigen könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06,
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WuW/E DE-R 1982 Rn. 2 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknah-
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-3-
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me). Solche besonderen Umstände liegen entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht in der (teilweisen) Einigung über die Kosten in einem zwischen den
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Beteiligten geführten weiteren Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung
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von Erlösobergrenzen. Zwar hat dort die Antragstellerin bei der Annahme des
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Angebots auf Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags - die Kosten waren dort gegeneinander aufgehoben worden - die Erwartung geäußert, die außergerichtlichen Kosten würden im hiesigen Verfahren entsprechend behandelt.
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Dass die Bundesnetzagentur ein dahingehendes Vertrauen zurechenbar veranlasst hat, ist indessen nicht ersichtlich.
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2
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In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert auf
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50.000 € festgesetzt.
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Bornkamm
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Raum
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Grüneberg
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Kirchhoff
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Bacher
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Vorinstanz:
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OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.03.2010 - VI-3 Kart 76/09 (V) -
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