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No EOL
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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BLw 5/13
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vom
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25. April 2014
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in der Landwirtschaftssache
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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GrdstVG § 9 Abs. 5
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a) Die Behörde darf die Genehmigung eines Vertrags über die Veräußerung eines
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land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks auch dann nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1
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GrdstVG versagen, wenn sie den Vertrag, obwohl das Vorkaufsrecht nach dem
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Reichssiedlungsrecht hätte ausgeübt werden können, entgegen § 12 GrdstVG
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dem Siedlungsunternehmen nicht vorgelegt hat (Fortführung von Senat,
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Beschluss vom 7. Juli 1966 - V BLw 9/66, NJW 1966, 2310).
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GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 3
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b) Die Genehmigung zur Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu
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einem im Bieterverfahren ermittelten Preis ist - ungeachtet eines von einem
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Gutachter ermittelten niedrigeren innerlandwirtschaftlichen Verkehrswerts - nicht
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nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG zu versagen, wenn um dieselbe Fläche
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konkurrierende Landwirte bereit sind, einen (annähernd) gleich hohen Preis zu
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zahlen.
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BGH, Beschluss vom 25. April 2014 - BLw 5/13 - OLG Jena
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AG Erfurt
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-2-
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Der
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Bundesgerichtshof,
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Senat
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für
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Landwirtschaftssachen,
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hat
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am
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25. April 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter
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Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Beer und Kees
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Thüringer
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Oberlandesgerichts in Jena - Senat für Landwirtschaftssachen vom 24. Juni 2013 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1, die den
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Beteiligten zu 2 und zu 5 auch die außergerichtlichen Kosten des
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Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.
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Die in dem Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Gerichtsgebühren sind von der Beteiligten zu 1 nicht zu erheben.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
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46.000 €.
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Gründe:
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I.
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1
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Mit notariellem Vertrag vom 17. August 2010 verkaufte die Beteiligte zu 2
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fünf in Thüringen belegene landwirtschaftliche Grundstücke mit einer Größe
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von 2,5 ha zu einem Kaufpreis von 46.000 € an den Beteiligten zu 5. Die
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Beteiligte zu 2, die ehemals volkseigene landwirtschaftliche Grundstücke
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veräußert, hatte zuvor eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt, bei der der
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Beteiligte zu 5 das höchste Angebot abgegeben hatte. Der Beteiligte zu 5 ist
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Haupterwerbslandwirt und Inhaber eines etwa 250 km von den gekauften
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Grundstücken entfernten landwirtschaftlichen Betriebs; er beabsichtigt nicht,
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diese Grundstücke selbst zu bewirtschaften, sondern will sie an einen
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ortsansässigen Landwirt verpachten.
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-3-
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2
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Die Beteiligte zu 3 (Genehmigungsbehörde), die den Vertrag nicht dem
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Siedlungsunternehmen
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zur
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Entscheidung
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über
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die
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Ausübung
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des
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Vorkaufsrechts vorgelegt hatte, versagte mit Bescheid vom 14. Oktober 2010
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die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz, weil die Veräußerung
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zum Zwecke der Verpachtung im Hinblick auf das Erwerbsinteresse
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ortsansässiger landwirtschaftlicher Unternehmen eine ungesunde Verteilung
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des Bodens bedeute und der vereinbarte Kaufpreis in einem groben
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Missverhältnis zum Wert des Grundstücks stehe.
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3
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Das Landwirtschaftsgericht hat dem Antrag der Beteiligten zu 2 auf
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Erteilung der Genehmigung mit der Begründung stattgegeben, dass die
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Veräußerung auch zu einem Preis von 46.000 € der Agrarstruktur nicht
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widerspreche, weil bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung sich
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keine erwerbswilligen und aufstockungsbedürftigen Landwirte gemeldet hätten,
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die bereit gewesen seien, den noch angemessenen Kaufpreis (von 50 % über
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dem
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von
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dem
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Sachverständigen
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festgestellten innerlandwirtschaftlichen
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Verkehrswert von 27.200 €) zu zahlen.
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4
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Mit der gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde hat die
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Beteiligte zu 1 (die übergeordnete Behörde) zwei Erklärungen in der Nähe
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ansässiger Landwirte vorgelegt, die die Grundstücke für einen Preis von bis zu
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41.118 € erwerben wollen. Das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) hat
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die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit
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der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Versagung der
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Genehmigung erreichen will.
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II.
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5
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Das Beschwerdegericht (dessen Entscheidung in AUR 2013, 338 ff. veröffentlicht ist) meint, die Beteiligte zu 3 hätte die beantragte Genehmigung nicht
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versagen dürfen.
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Eine Versagung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG komme nach § 9 Abs. 5
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GrdstVG schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beteiligte zu 3 den Vertrag
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nicht gemäß § 12 GrdstVG dem Siedlungsunternehmen zur Entscheidung über
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die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts vorgelegt habe, obwohl
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die Voraussetzungen für dessen Ausübung vorgelegen hätten.
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7
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Der Versagungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG liege nicht vor,
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obwohl
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nach
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dem
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gutachterlich
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festgestellten
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innerlandwirtschaftlichen
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Verkehrswert ein grobes Missverhältnis zwischen dem Preis und dem Wert der
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Grundstücke bestehe. Eine Versagung der Genehmigung aus diesem Grund
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komme, wenn - wie hier - ein Landwirt Käufer sei, nur in den Ausnahmefällen in
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Betracht, in denen der gebotene Preis außerhalb jeder vernünftigen
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betriebswirtschaftlichen
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Kalkulation
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liege.
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Davon
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könne
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jedoch
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nicht
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ausgegangen werden, wenn zwei um die Fläche konkurrierende Landwirte
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einen annähernd gleich hohen Preis für den Erwerb dieser Fläche zu zahlen
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bereit seien.
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III.
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8
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Die nach § 9 LwVG i.V.m. § 70 Abs. 1 FamFG auf Grund der Zulassung
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durch das Beschwerdegericht statthafte und auch im Übrigen nach § 71 Abs. 1
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FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die nach § 2 Abs. 1
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GrdstVG erforderliche Genehmigung zu Veräußerungen landwirtschaftlicher
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Grundstücke, derer es auch bei den Verkäufen durch die Beteiligte zu 2 bedarf
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(Senat, Beschluss vom 27. November 2009 - BLw 4/09, NJW-RR 2010, 886
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ff.), ist von dem Landwirtschaftsgericht zu Recht nach § 22 Abs. 3 GrdstVG
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erteilt worden.
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9
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1. Rechtsfehlerfrei geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die
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Beteiligte zu 3 nach § 9 Abs. 5 GrdstVG die beantragte Genehmigung nicht
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nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG versagen durfte.
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a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde musste sich das Beschwerdegericht
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nicht
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landwirtschaftlicher
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mit der Frage befassen, ob die Veräußerung
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Grundstücke
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an
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einen
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Haupterwerbslandwirt
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eine
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ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet, wenn der Käufer
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wegen der zu großen Entfernung von seiner Hofstelle das Kaufgrundstück nicht
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selbst bewirtschaften kann. Das ist hier nach § 9 Abs. 5 GrdstVG nicht zu
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prüfen. Diese Vorschrift bestimmt, dass dann, wenn die Voraussetzungen
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vorliegen, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz
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ausgeübt werden kann, jedoch nicht ausgeübt wird, die Genehmigung nach
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(§ 9) Absatz 1 Nr. 1 nur versagt werden kann, falls es sich um die Veräußerung
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eines
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land-
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oder
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forstwirtschaftlichen
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Betriebes
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handelt.
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Dass
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die
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Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 4 Abs. 1 RSG
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vorlagen, hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei festgestellt.
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b) Die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit auch keine Einwendungen,
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sondern meint, dass § 9 Abs. 5 GrdstVG nur dann einschlägig sei, wenn ein mit
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einem Nichtlandwirt geschlossener Vertrag wegen des Erwerbsinteresses
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anderer Landwirte nicht hätte genehmigt werden können und die Behörde die
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Genehmigung versage, ohne dass siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht geprüft zu
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haben.
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aa) Das widerspricht indessen dem Regelungsinhalt der Norm. Der
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Senat hat bereits entschieden, dass bei Nichtausübung des Vorkaufsrechts,
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falls ein Versagungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 GrdstVG nicht
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vorliegt,
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die
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Genehmigung
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eines
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Vertrags
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über
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die
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Veräußerung
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landwirtschaftlicher Grundstücke ohne weitere Prüfung zu erteilen ist, also auch
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dann, wenn der Erwerber schon genug Land hat oder das Grundstück zu
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anderen als landwirtschaftlichen Zwecken verwendet werden soll oder
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Landwirte das Grundstück dringend brauchen und auch erwerben wollen
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(Beschluss vom 7. Juli 1966 - V BLw 9/66, NJW 1966, 2310). An dieser
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Rechtsprechung, die von den Oberlandesgerichten (vgl. OLG Stuttgart, RdL
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1970, 232; OLG Frankfurt, RdL 2005, 274, 275; OLG Jena, AuR 2013, 340,
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341) und im Schrifttum (Netz, GrdstVG, 6. Aufl., § 9 Anm. 4.10.7, S. 559) geteilt
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wird, hält der Senat fest.
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bb) Die in § 9 Abs. 5 GrdsVG bestimmte Rechtsfolge tritt auch dann ein,
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wenn wegen eines erheblich über dem innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert
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liegenden Kaufpreises die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht zu erwarten war.
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Da das Siedlungsunternehmen den Vertrag nur als Ganzes oder überhaupt
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nicht übernehmen kann, ist es nicht zulässig, bei der Auslegung des § 9 Abs. 5
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GrdstVG danach zu differenzieren, ob das Siedlungsunternehmen das
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Vorkaufsrecht wegen der Höhe des Kaufpreises oder aus anderen Gründen
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nicht ausgeübt hat (Senat, Beschluss vom 7. Juli 1966 - V BLw 9/66, aaO).
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14
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cc) Die Behörde darf die Genehmigung des Vertrags auch dann nicht
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nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG versagen, wenn sie den Vertrag, obwohl das
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Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsrecht hätte ausgeübt werden können,
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entgegen der Bestimmung in § 12 GrdstVG dem Siedlungsunternehmen nicht
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vorgelegt hat. Die Behörde kann durch ein solches gesetzwidriges Verhalten
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weder dem Antragsteller die Vorteile entziehen, die sich für ihn nach § 9 Abs. 5
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GrdstVG bei Nichtausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts ergeben,
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||
noch den ihr zustehenden Prüfungsrahmen auf den in § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG
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||
bezeichneten Versagungsgrund erweitern (vgl. OLG Koblenz, RdL 1964, 292,
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||
293; OLG Oldenburg, RdL 1976, 52).
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2. Das Vorliegen des in § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG bezeichneten
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Versagungsgrunds verneint das Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler. Nach
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dieser Vorschrift darf die Genehmigung versagt werden, wenn Tatsachen
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vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Gegenwert in einem groben
|
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Missverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.
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a) Nach den auf einem Sachverständigengutachten beruhenden Feststellungen zum Verkehrswert wäre allerdings von einem solchen Missverhältnis
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auszugehen.
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aa) Der Wert des Grundstücks im Sinne dieser Vorschrift ist der
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innerlandwirtschaftliche Verkehrswert. Er wird durch den Preis bestimmt, der
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bei einem Verkauf von einem Landwirt an einen anderen erzielt wird (Senat,
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||
Beschluss vom 2. Juni 1968 - V BLw 10/68, BGHZ 50, 297, 300; Beschluss
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vom 27. April 2001 - BLw 14/00, WM 2001, 1569, 1570). Dieser Wert entspricht
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in
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der
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Regel
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dem
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durchschnittlichen
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Preis,
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der
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sich
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aus
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den
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Kaufpreissammlungen über die bei Verkäufen landwirtschaftlicher Grundstücke
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in der näheren Umgebung in den vergangenen Jahren erzielten Preise ergibt
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(vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juni 1968 - V BLw 10/68, aaO; OLG Frankfurt,
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RdL
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2005,
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274,
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276;
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Ehrenforth,
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Reichssiedlungsgesetz
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und
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|
||
Grundstücksverkehrsgesetz, § 9 GrdstVG S. 452; Netz, GrdstVG, 6. Aufl., § 9
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||
Anm.
|
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4.12.2.1,
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||
S.
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603).
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Auf
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dieser
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Grundlage
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||
hat
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der
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gerichtliche
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||
Sachverständige den innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert ermittelt.
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||
Den Einwand der Beteiligten zu 2, die Rechtsprechung zur Bestimmung
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eines innerlandwirtschaftlichen Verkehrswerts sei überholt, jedenfalls aber auf
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||
die neuen Länder nicht ohne weiteres übertragbar, ist unbegründet. Der Senat
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hat
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bereits
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entschieden,
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||
dass
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||
das
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||
Grundstücksverkehrsgesetz
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||
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bundeseinheitlich anzuwenden und den besonderen Marktverhältnissen in den
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neuen
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|
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Ländern
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||
|
||
auf
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||
|
||
sachverständiger
|
||
|
||
Ebene
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||
bei
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|
||
der
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|
||
Ermittlung
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||
|
||
des
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|
||
innerlandwirtschaftlichen Verkehrswerts Rechnung zu tragen ist (Senat,
|
||
Beschluss vom 29. November 2013 - BLw 2/12, BzAR 2014, 104 Rn. 58). Die
|
||
Anwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG auch auf die im Bieterverfahren
|
||
erzielten Preise entspricht dem Zweck des Versagungsgrunds. Die Vorschrift
|
||
soll Erschwerungen des zur Verbesserung der Agrarstruktur erforderlichen
|
||
Landerwerbs durch interessierte Land- und Forstwirte infolge überhöhter Preise
|
||
verhindern (BVerfGE 21, 87, 90; Senat, Beschlüsse vom 2. Juni 1968
|
||
|
||
-8-
|
||
|
||
- V BLw 10/68, BGHZ 50, 297, 299 und vom 3. Juni 1976 - V BLw 16/75, WM
|
||
1976, 849, 851). Dem widerspräche es, wenn die Beteiligte zu 2 als größte
|
||
Anbieterin solcher Flächen in den neuen Ländern bei ihren Verkäufen Preise
|
||
durchsetzen
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||
|
||
könnte,
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||
welche
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die
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landwirtschaftlichen
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|
||
Betriebe
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||
|
||
mit
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||
|
||
Anschaffungskosten für den Grunderwerb belasteten, die ihren Bestand oder
|
||
ihre Wirtschaftlichkeit bedrohten.
|
||
19
|
||
|
||
bb) Danach wäre hier von einem groben Missverhältnis zwischen dem
|
||
Preis (46.600 €) und dem Verkehrswert (27.300 €) auszugehen. Ein
|
||
Missverhältnis im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG liegt in der Regel dann
|
||
vor, wenn der vereinbarte Preis den nach den Kaufpreissammlungen
|
||
ermittelten Verkehrswert um mehr als 50 vom Hundert übersteigt (Senat,
|
||
Beschluss vom 2. Juni 1968 - V BLw 10/68, BGHZ 50, 297, 304; OLG
|
||
Frankfurt, RdL 2005, 274, 275; OLG Jena, NJOZ, 2012, 1400, 1401; OLG
|
||
Stuttgart, NJW-RR 2011, 1385, 1387).
|
||
|
||
20
|
||
|
||
b) Hier nicht zu entscheiden ist die Frage, ob die zur Veräußerung
|
||
landwirtschaftlicher Grundstücke erforderliche Genehmigung nach § 9 Abs. 1
|
||
Nr. 3 GrdstVG auch bei einem durch öffentliche Ausschreibung zustande
|
||
gekommenen Verkaufspreis versagt werden darf, wenn der Verkäufer ein dem
|
||
Staat
|
||
|
||
zuzurechnendes
|
||
|
||
Unternehmen
|
||
|
||
ist,
|
||
|
||
das
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||
|
||
für
|
||
|
||
dessen
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||
|
||
Rechnung
|
||
|
||
landwirtschaftliche Grundstücke verkauft. In diesen Fällen stoßen die auf
|
||
gesamtwirtschaftlichen und sozialen Gründen beruhende preisrechtliche
|
||
Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG (BVerfGE 21, 87, 90) und das
|
||
europarechtliche Verbot staatlicher Beihilfen (Art. 107 Abs. 1 AEUV)
|
||
möglicherweise
|
||
|
||
aneinander.
|
||
|
||
Diese
|
||
|
||
Rechtsfrage
|
||
|
||
ist
|
||
|
||
Gegenstand
|
||
|
||
eines
|
||
|
||
Vorlagebeschlusses des Senats an den Gerichtshof der Europäischen Union
|
||
(Beschluss vom 29. November 2013 - BLw 2/12, BzAR 2014, 104 ff.). Sie ist
|
||
allerdings dann nicht entscheidungserheblich, wenn der sich aus dem
|
||
Verhältnis von Kaufpreis und Grundstückswert ergebende Versagungsgrund
|
||
nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG nicht anzuwenden ist, weil durch die
|
||
|
||
-9-
|
||
|
||
Veräußerung zu diesem Preis ungünstige Auswirkungen auf die Agrarstruktur
|
||
nicht zu erwarten sind (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Juni 1976 - V BLw 16/75,
|
||
WM 1976, 849, 851). So liegt es hier.
|
||
21
|
||
|
||
c) Das Beschwerdegericht verneint im Ergebnis zutreffend den
|
||
Versagungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG unter Hinweis darauf, dass
|
||
der Beteiligte zu 5 im Hauptberuf Landwirt ist und dass die um die verkauften
|
||
Fläche konkurrierenden ortsnahen Betriebe mit 41.118 € einen Preis zu zahlen
|
||
bereit sind, der nicht wesentlich unter dem vereinbarten Kaufpreis von 46.000 €
|
||
liegt.
|
||
|
||
22
|
||
|
||
aa) Für den Versagungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG kommt es
|
||
- anders als die Rechtsbeschwerde meint - nicht darauf an, ob der das
|
||
Grundstück erwerbende Landwirt dieses selbst bewirtschaften oder verpachten
|
||
will. Das ist - wie das Beschwerdegericht zutreffend darlegt - allein für die
|
||
Prüfung des Versagungsgrunds nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG von Bedeutung,
|
||
wenn das Erwerbsinteresse des künftigen Verpächters in Konkurrenz zu dem
|
||
Erwerbsinteresse eines Landwirts tritt, der das Grundstück zur Aufstockung
|
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seines Betriebs dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist
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(vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juli 1990 - BLw 8/88, BGHZ 112, 86, 88 mwN).
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Mit dem Versagungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG soll dagegen
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verhindert werden, dass durch Veräußerungen zu überhöhten Preisen
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Nachteile für die Agrarstruktur eintreten (Senat, Beschluss vom 5. Juni 1976
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- V BLw 16/75, AgrarR 1977, 65, 66). Nach dem Zweck dieser Vorschrift kommt
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es nicht darauf an, ob der Erwerber, der den hohen Preis zu zahlen bereit ist,
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beabsichtigt, das Grundstück selbst zu bewirtschaften oder es zu verpachten.
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Maßgebend
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ist
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vielmehr,
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dass
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die
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Veräußerung
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zwecks
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weiterer
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landwirtschaftlicher Nutzung des Grundstücks erfolgt und dass der vereinbarte
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Kaufpreis aus dem Betriebsertrag eines Berufslandwirts erwirtschaftet werden
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muss. Ist beides der Fall, ist davon auszugehen, dass der Preis nach
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Auffassung des Erwerbers nicht zu einer Belastung führt, die die Existenz oder
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die Wirtschaftlichkeit seines Betriebes gefährdet.
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bb) Ob deswegen der Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG
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schon dann entfällt, wenn der Erwerber Vollerwerbslandwirt ist, ist allerdings
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umstritten.
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(1) Einige Oberlandesgerichte (OLG Stuttgart, NJW-RR 2011, 1385,
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1387 und OLG Jena, AuR 2013, 341, 342) vertreten unter Hinweis auf Netz
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(GrdstVG, 6. Aufl. § 9 Anm. 4.12.6., S. 610), mit Rücksicht auf den
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gesetzgeberischen Zweck dürfe der Preis, den ein hauptberuflicher Landwirt zu
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zahlen bereit sei, nur in Ausnahmefällen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG von der
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Behörde beanstandet werden. Es sei nämlich grundsätzlich Sache des
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erwerbenden Landwirts, zu überlegen, ob der angebotene Preis für ihn und
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seinen Betrieb sinnvoll sei. Die Behörde und das Gericht hätten diese
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eigenständige Kalkulation nicht zu überprüfen.
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(2) Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Schleswig (AuR 1980,
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254; dieser Entscheidung ebenfalls zustimmend Netz, aaO, Anm. 4.12.2.2,
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S. 604), dass bei der Prüfung des Versagungsgrunds auf die Gesamtheit der
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Landwirte, insbesondere im örtlichen Bereich, abzustellen sei. Überpreise
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führten im Falle der behördlichen Genehmigung der Verträge zur Erhöhung des
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Mittelwerts als Richtschnur des Verkehrswerts und hätten dadurch eine
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allgemeine Anhebung des genehmigungsfähigen Preisvolumens zur Folge. Das
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sei eine Gefahr, die vor allem finanzschwache Landwirte träfe. Diese Gefahr
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laufe konkreten Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur zuwider und
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sei von dem Schutzbereich des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG erfasst.
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(3) Beide Auffassungen sind in ihrer Allgemeinheit nicht richtig.
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(a) Die auf die Kalkulation nur eines Landwirts gestützten Erwägungen
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des Beschwerdegerichts treffen so nicht zu. Der Versagungsgrund entfällt nicht
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schon deswegen, weil ein Landwirt den Preis als für seinen Betrieb noch
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tragbar erachtet. Der mit dem Versagungsgrund in § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrstVG
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verfolgte gesamtwirtschaftliche und soziale Zweck ist auf die Gesamtheit der
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erwerbswilligen und erwerbsbereiten Land- und Forstwirte bezogen. Durch die
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Genehmigung der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu
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einem Preis, der weit über dem innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert liegt,
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sind ungünstige Auswirkungen auf die Agrarstruktur auch dann zu erwarten,
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wenn der zur Zahlung eines solchen Preises bereite Erwerber Landwirt ist. Die
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Genehmigung solcher Veräußerungen führt zu einer Erschwerung des
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Grunderwerbs
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durch
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interessierte
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Landwirte.
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An
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diesen
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negativen
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Auswirkungen, welche die Genehmigungen von Veräußerungen zu überhöhten
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Preisen für die Agrarstruktur insgesamt haben, ändert der Umstand
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grundsätzlich nichts, dass der einen solchen Preis zu zahlen bereite Erwerber
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Landwirt ist.
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(b) Im Ergebnis ist die angefochtene Entscheidung dennoch richtig. Die
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Genehmigung zur Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu
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einem im Bieterverfahren ermittelten Preis ist - ungeachtet des von einem
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Gutachter ermittelten innerlandwirtschaftlichen Verkehrswerts - dann nicht nach
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§ 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG zu versagen, wenn die um dieselbe Fläche
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konkurrierenden erwerbswilligen landwirtschaftlichen Unternehmen - wie hier ebenfalls bereit sind, einen (annähernd) gleich hohen Preis zu zahlen. In
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diesem Fall ist nämlich vor dem Hintergrund, dass Berufslandwirte keine aus
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dem Betriebsertrag nicht zu erwirtschaftende Kaufpreisangebote abzugeben
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pflegen, die Annahme begründet, dass der nach einem Bieterverfahren
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bestimmte
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Preis
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nicht
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überhöht
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ist.
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Von
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der
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Veräußerung
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eines
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landwirtschaftlichen Grundstücks zu einem Preis, der nach der Einschätzung
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mehrerer
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(auch
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ortsansässiger)
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Landwirte
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aus
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dem
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Betriebsertrag
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erwirtschaftet werden kann, sind die ungünstigen Auswirkungen auf die
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Agrarstruktur, die mit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG bestimmten
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Versagungsgrund abgewehrt werden sollen, nicht zu erwarten.
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IV.
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Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 44 Abs. 1, § 47
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Abs. 2 LwVG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 KostO, diejenige über die
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außergerichtlichen Kosten ergeht nach § 45 Abs. 1 Satz 2 LwVG. Die
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Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in § 36 Abs. 1 Satz 1
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LwVG.
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Stresemann
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Lemke
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Vorinstanzen:
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AG Erfurt, Entscheidung vom 07.11.2012 - Lw 13/10 OLG Jena, Entscheidung vom 24.06.2013 - Lw U 47/13 -
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Czub
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