90 lines
No EOL
4.1 KiB
Text
90 lines
No EOL
4.1 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
BLw 34/04
|
||
vom
|
||
3. März 2005
|
||
in der Landwirtschaftssache
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. März 2005
|
||
durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter beschlossen:
|
||
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats
|
||
- Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen
|
||
Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20. Juli 2004 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten
|
||
hat, als unzulässig verworfen.
|
||
|
||
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 410.056,09 €.
|
||
|
||
Gründe:
|
||
|
||
I.
|
||
|
||
Mit Vertrag vom 1. Januar 1978 pachtete der Antragsteller von seinem
|
||
am 31. Mai 1981 verstorbenen Vater (Erblasser) 37,9177 ha eines ca. 39,5 ha
|
||
großen landwirtschaftlichen Betriebs für die Dauer von 12 Jahren. In dem
|
||
Grundbuch war seinerzeit folgender Vermerk eingetragen:
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
"Dieser Grundbesitz bildet mit dem im Grundbuch von W.
|
||
Band
|
||
Blatt
|
||
eingetragenen Grundvermögen einen Hof gemäß der Höfeordnung".
|
||
|
||
In einem gemeinschaftlichen Testament vom 3. März 1978 setzten sich
|
||
der Erblasser und die Antragsgegnerin wechselseitig zu Alleinerben ein. Zum
|
||
"Nacherben des Letztversterbenden" hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens
|
||
wurde der Antragsteller bestimmt.
|
||
|
||
Nach dem Tod des Erblassers erteilte das Amtsgericht ein Hoffolgezeugnis, wonach die Antragsgegnerin Hoferbin geworden sei.
|
||
|
||
Der Antragsteller hat die Feststellung beantragt, daß die Antragsgegnerin
|
||
weder Hoferbin noch Hofvorerbin geworden sei, sondern daß er Hoferbe sei.
|
||
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Anträgen stattgegeben. Die
|
||
sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie auch die Aussetzung des
|
||
Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf ein auf die Feststellung gerichtetes Verfahren beantragt hat, daß die landwirtschaftliche Besitzung kein Hof im Sinne
|
||
der Höfeordnung sei, ist erfolglos geblieben.
|
||
|
||
Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung
|
||
der Antragsteller beantragt, will die Antragsgegnerin unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Zurückweisung der Feststellungsanträge des Antragstellers erreichen.
|
||
|
||
II.
|
||
|
||
-4-
|
||
|
||
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
|
||
Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1
|
||
LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter
|
||
den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.
|
||
|
||
1. Soweit die Rechtsbeschwerde einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG
|
||
rügt, kann offen bleiben, ob dies überhaupt geeignet ist, einen im übrigen nicht
|
||
zulässigen Rechtsmittelweg zu eröffnen (bislang nach ständiger Rechtsprechung des Senats zu verneinen, siehe nur Beschl. v. 15. November 2002,
|
||
BLw 15/02, BGH-Report 2003, 569 mit umfangreichen Nachweisen), oder ob das
|
||
Verfahren fortzusetzen ist (vgl. BVerfGE 107, 359; 108, 341). Jedenfalls ist die
|
||
Rüge unbegründet. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß durch die Vorschriften der
|
||
§§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 HöfeO die verfassungsrechtliche Garantie des
|
||
Erbrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) verletzt wird. Sie wird durch §§ 6 Abs. 2, 12
|
||
bis 14 HöfeO ausreichend gewährleistet (vgl. BVerfGE 67, 329, 340 ff. [zu § 12
|
||
HöfeO a.F.]).
|
||
|
||
2. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin weicht der angefochtene Beschluß nicht von dem Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts
|
||
vom 30. April 1998 (FamRZ 1999, 334) ab. Darin ist kein abstrakter Rechtssatz
|
||
des Inhalts enthalten, daß bei der Entscheidung über die Aussetzung eines Verfahrens stets geprüft werden müsse, ob die durch die Aussetzung eintretende
|
||
Verzögerung für die Beteiligten zumutbar sei. Lediglich für den dort entschiedenen Einzelfall, dem nicht die hier gegebene Situation zugrunde lag, daß in dem
|
||
anderen Verfahren nur geringe Erfolgsaussichten bestanden, spielte der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit eine Rolle.
|
||
|
||
-5-
|
||
|
||
III.
|
||
|
||
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 LwVG.
|
||
|
||
Wenzel
|
||
|
||
Krüger
|
||
|
||
Lemke
|
||
|
||
|