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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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BLw 34/04
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vom
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3. März 2005
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in der Landwirtschaftssache
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. März 2005
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durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats
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- Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen
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Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20. Juli 2004 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten
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hat, als unzulässig verworfen.
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Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 410.056,09 €.
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Gründe:
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I.
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Mit Vertrag vom 1. Januar 1978 pachtete der Antragsteller von seinem
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am 31. Mai 1981 verstorbenen Vater (Erblasser) 37,9177 ha eines ca. 39,5 ha
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großen landwirtschaftlichen Betriebs für die Dauer von 12 Jahren. In dem
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Grundbuch war seinerzeit folgender Vermerk eingetragen:
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"Dieser Grundbesitz bildet mit dem im Grundbuch von W.
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Band
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Blatt
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eingetragenen Grundvermögen einen Hof gemäß der Höfeordnung".
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In einem gemeinschaftlichen Testament vom 3. März 1978 setzten sich
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der Erblasser und die Antragsgegnerin wechselseitig zu Alleinerben ein. Zum
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"Nacherben des Letztversterbenden" hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens
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wurde der Antragsteller bestimmt.
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Nach dem Tod des Erblassers erteilte das Amtsgericht ein Hoffolgezeugnis, wonach die Antragsgegnerin Hoferbin geworden sei.
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Der Antragsteller hat die Feststellung beantragt, daß die Antragsgegnerin
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weder Hoferbin noch Hofvorerbin geworden sei, sondern daß er Hoferbe sei.
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Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Anträgen stattgegeben. Die
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sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie auch die Aussetzung des
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Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf ein auf die Feststellung gerichtetes Verfahren beantragt hat, daß die landwirtschaftliche Besitzung kein Hof im Sinne
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der Höfeordnung sei, ist erfolglos geblieben.
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Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung
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der Antragsteller beantragt, will die Antragsgegnerin unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Zurückweisung der Feststellungsanträge des Antragstellers erreichen.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
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Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1
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LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter
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den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.
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1. Soweit die Rechtsbeschwerde einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG
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rügt, kann offen bleiben, ob dies überhaupt geeignet ist, einen im übrigen nicht
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zulässigen Rechtsmittelweg zu eröffnen (bislang nach ständiger Rechtsprechung des Senats zu verneinen, siehe nur Beschl. v. 15. November 2002,
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BLw 15/02, BGH-Report 2003, 569 mit umfangreichen Nachweisen), oder ob das
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Verfahren fortzusetzen ist (vgl. BVerfGE 107, 359; 108, 341). Jedenfalls ist die
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Rüge unbegründet. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß durch die Vorschriften der
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§§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 HöfeO die verfassungsrechtliche Garantie des
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Erbrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) verletzt wird. Sie wird durch §§ 6 Abs. 2, 12
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bis 14 HöfeO ausreichend gewährleistet (vgl. BVerfGE 67, 329, 340 ff. [zu § 12
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HöfeO a.F.]).
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2. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin weicht der angefochtene Beschluß nicht von dem Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts
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vom 30. April 1998 (FamRZ 1999, 334) ab. Darin ist kein abstrakter Rechtssatz
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des Inhalts enthalten, daß bei der Entscheidung über die Aussetzung eines Verfahrens stets geprüft werden müsse, ob die durch die Aussetzung eintretende
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Verzögerung für die Beteiligten zumutbar sei. Lediglich für den dort entschiedenen Einzelfall, dem nicht die hier gegebene Situation zugrunde lag, daß in dem
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anderen Verfahren nur geringe Erfolgsaussichten bestanden, spielte der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit eine Rolle.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 LwVG.
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Wenzel
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Krüger
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Lemke
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