102 lines
No EOL
4.5 KiB
Text
102 lines
No EOL
4.5 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
BLw 32/04
|
||
vom
|
||
3. März 2005
|
||
in der Landwirtschaftssache
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. März 2005
|
||
durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter
|
||
Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung
|
||
ehrenamtlicher Richter -
|
||
|
||
beschlossen:
|
||
|
||
Die Nichtzulassungsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
|
||
Hamm vom 22. Juni 2004 werden auf Kosten des Antragstellers
|
||
zu 2, der den weiteren Beteiligten auch die außergerichtlichen
|
||
Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als
|
||
unzulässig verworfen.
|
||
|
||
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 26.671,00 €.
|
||
|
||
Gründe:
|
||
|
||
I.
|
||
|
||
Am 6. Februar 2001 verstarb der Zimmermann und Landwirt B.
|
||
|
||
K.
|
||
|
||
(Erblasser). Er war ledig und hat keine Abkömmlinge hinterlassen. Die Beteiligten
|
||
sind seine Geschwister.
|
||
|
||
Der Erblasser war Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Flächen zur Größe
|
||
von 6,1084 ha, für welche in dem Grundbuch ein Hofvermerk eingetragen ist, und
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
einer weiteren Fläche zur Größe von 1.571 qm, welche von dem Hof aus bewirtschaftet wird.
|
||
|
||
Dem Antragsteller zu 2 wurde ein Hoffolgezeugnis erteilt, wonach er Hoferbe
|
||
geworden ist.
|
||
|
||
Die Antragstellerin zu 1 hat die Feststellung beantragt, daß sie Hoferbin geworden ist. Der Antragsteller zu 2 hat die Feststellung seiner Hoferbeneigenschaft
|
||
beantragt; diesem Antrag hat sich die Beteiligte zu 3 angeschlossen. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat unter Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin zu 1 festgestellt, daß der Antragsteller zu 2 Hoferbe geworden ist. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 1 hat das Oberlandesgericht die Feststellungsanträge beider Antragsteller zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es
|
||
nicht zugelassen.
|
||
|
||
Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde will der Antragsteller zu 2 die Zulassung der Rechtsbeschwerde erreichen; mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt er das
|
||
Ziel, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die sofortige Beschwerde der
|
||
Antragstellerin zu 1 zurückzuweisen.
|
||
|
||
II.
|
||
|
||
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Gesetz dieses
|
||
Rechtsmittel in Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 9 ff.
|
||
LwVG) nicht vorsieht.
|
||
|
||
2. Die Rechtsbeschwerde ist ebenfalls nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall von § 24
|
||
Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24
|
||
Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.
|
||
|
||
-4-
|
||
|
||
a) Die von dem Antragsteller zu 2 angenommene Divergenz zwischen der
|
||
Entscheidung des Beschwerdegerichts und der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 10. August 1971 (AgrarR 1972, 123) macht die Rechtsbeschwerde
|
||
schon deshalb nicht statthaft, weil die angefochtene Entscheidung, soweit es um die
|
||
Frage nach dem Wegfall der Hofeigenschaft durch Auflösung der wirtschaftlichen
|
||
Betriebseinheit geht, in Einklang mit der nach dem Erlaß der Vergleichsentscheidung ergangenen Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 28. April 1995,
|
||
BLw 73/94, AgrarR 1995, 235, 236; Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 2/99, AgrarR
|
||
2000, 227, 228) steht. Auf die dadurch überholte Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle kann die Abweichungsrechtsbeschwerde nicht gestützt werden (Senat,
|
||
Beschl. v. 21. April 1994, BLw 97/93, AgrarR 1994, 225).
|
||
|
||
b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 2 weicht die angefochtene
|
||
Entscheidung nicht von dem Beschluß des Oberlandesgerichs Oldenburg vom
|
||
11. März 1998 (AgrarR 1999, 310) ab. Vielmehr hat sich das Beschwerdegericht bei
|
||
der Beurteilung, ob eine Betriebseinheit aufgelöst ist, u.a. auch auf diese Entscheidung gestützt und keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der von einem darin
|
||
enthaltenen Rechtssatz abweicht.
|
||
|
||
c) Die Rechtsbeschwerdebegründung zeigt, daß der Antragsteller zu 2 die
|
||
angefochtene Entscheidung in Wahrheit nur für rechtsfehlerhaft hält. Darauf kann
|
||
eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden.
|
||
Ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der
|
||
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang; denn ein solcher Fehler macht
|
||
- für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe
|
||
schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR
|
||
1977, 327, 328).
|
||
|
||
-5-
|
||
|
||
III.
|
||
|
||
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
|
||
|
||
Wenzel
|
||
|
||
Krüger
|
||
|
||
Lemke
|
||
|
||
|