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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
BLw 32/04
vom
3. März 2005
in der Landwirtschaftssache
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. März 2005
durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung
ehrenamtlicher Richter -
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 22. Juni 2004 werden auf Kosten des Antragstellers
zu 2, der den weiteren Beteiligten auch die außergerichtlichen
Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als
unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 26.671,00 €.
Gründe:
I.
Am 6. Februar 2001 verstarb der Zimmermann und Landwirt B.
K.
(Erblasser). Er war ledig und hat keine Abkömmlinge hinterlassen. Die Beteiligten
sind seine Geschwister.
Der Erblasser war Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Flächen zur Größe
von 6,1084 ha, für welche in dem Grundbuch ein Hofvermerk eingetragen ist, und
-3-
einer weiteren Fläche zur Größe von 1.571 qm, welche von dem Hof aus bewirtschaftet wird.
Dem Antragsteller zu 2 wurde ein Hoffolgezeugnis erteilt, wonach er Hoferbe
geworden ist.
Die Antragstellerin zu 1 hat die Feststellung beantragt, daß sie Hoferbin geworden ist. Der Antragsteller zu 2 hat die Feststellung seiner Hoferbeneigenschaft
beantragt; diesem Antrag hat sich die Beteiligte zu 3 angeschlossen. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat unter Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin zu 1 festgestellt, daß der Antragsteller zu 2 Hoferbe geworden ist. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 1 hat das Oberlandesgericht die Feststellungsanträge beider Antragsteller zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es
nicht zugelassen.
Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde will der Antragsteller zu 2 die Zulassung der Rechtsbeschwerde erreichen; mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt er das
Ziel, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die sofortige Beschwerde der
Antragstellerin zu 1 zurückzuweisen.
II.
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Gesetz dieses
Rechtsmittel in Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 9 ff.
LwVG) nicht vorsieht.
2. Die Rechtsbeschwerde ist ebenfalls nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall von § 24
Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24
Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.
-4-
a) Die von dem Antragsteller zu 2 angenommene Divergenz zwischen der
Entscheidung des Beschwerdegerichts und der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 10. August 1971 (AgrarR 1972, 123) macht die Rechtsbeschwerde
schon deshalb nicht statthaft, weil die angefochtene Entscheidung, soweit es um die
Frage nach dem Wegfall der Hofeigenschaft durch Auflösung der wirtschaftlichen
Betriebseinheit geht, in Einklang mit der nach dem Erlaß der Vergleichsentscheidung ergangenen Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 28. April 1995,
BLw 73/94, AgrarR 1995, 235, 236; Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 2/99, AgrarR
2000, 227, 228) steht. Auf die dadurch überholte Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle kann die Abweichungsrechtsbeschwerde nicht gestützt werden (Senat,
Beschl. v. 21. April 1994, BLw 97/93, AgrarR 1994, 225).
b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 2 weicht die angefochtene
Entscheidung nicht von dem Beschluß des Oberlandesgerichs Oldenburg vom
11. März 1998 (AgrarR 1999, 310) ab. Vielmehr hat sich das Beschwerdegericht bei
der Beurteilung, ob eine Betriebseinheit aufgelöst ist, u.a. auch auf diese Entscheidung gestützt und keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der von einem darin
enthaltenen Rechtssatz abweicht.
c) Die Rechtsbeschwerdebegründung zeigt, daß der Antragsteller zu 2 die
angefochtene Entscheidung in Wahrheit nur für rechtsfehlerhaft hält. Darauf kann
eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden.
Ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang; denn ein solcher Fehler macht
- für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe
schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR
1977, 327, 328).
-5-
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel
Krüger
Lemke