141 lines
No EOL
6.3 KiB
Text
141 lines
No EOL
6.3 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
BLw 21/07
|
||
vom
|
||
14. Februar 2008
|
||
in der Landwirtschaftssache
|
||
|
||
- 2 -
|
||
|
||
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 14. Februar
|
||
2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
|
||
Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung
|
||
ehrenamtlicher Richter beschlossen:
|
||
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats
|
||
- Senat
|
||
|
||
für
|
||
|
||
Landwirtschaftssachen -
|
||
|
||
des
|
||
|
||
Oberlandesgerichts
|
||
|
||
Oldenburg vom 6. September 2007 wird auf Kosten des Antragsgegners, der der Antragstellerin auch die außergerichtlichen
|
||
Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
|
||
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
|
||
30.000 €.
|
||
|
||
Gründe:
|
||
I.
|
||
1
|
||
|
||
Mit notariellem Hofübergabevertrag vom 21. Juni 1995 übertrug der Vater der Beteiligten seinen landwirtschaftlichen Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an den Antragsgegner. In dem Vertrag wurde bestimmt,
|
||
dass der Antragsgegner an die Antragstellerin, seine Schwester, solange sie
|
||
ledig ist, ein freies Wohn- und Beköstigungsrecht im Elternhaus zu gewähren
|
||
und einen Betrag von 40.000 DM als Abfindung zu zahlen habe, der bei deren
|
||
Heirat, spätestens nach Vollendung des 23. Lebensjahres, fällig sein sollte.
|
||
|
||
- 3 -
|
||
|
||
2
|
||
|
||
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat dem Antrag auf Feststellung des Wohnrechts und auf Zahlung des Abfindungsbetrages stattgegeben.
|
||
Das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) hat die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde
|
||
verfolgt der Antragsgegner seinen Abweisungsantrag weiter.
|
||
II.
|
||
|
||
3
|
||
|
||
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
|
||
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
|
||
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es.
|
||
|
||
4
|
||
|
||
Eine die Zulässigkeit begründende Divergenz liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht von einer in der Beschwerdebegründung zu bezeichnenden
|
||
Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des früheren Obersten Gerichtshofes
|
||
für die Britische Zone oder eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen ist
|
||
und der Beschluss des Beschwerdegerichts auf dieser Abweichung beruht. Das
|
||
Beschwerdegericht muss die gleiche Rechtsfrage abweichend von einer von
|
||
der Rechtsbeschwerde zitierten Vergleichsentscheidung beantwortet haben und
|
||
die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruhen (Senat, BGHZ
|
||
89, 149, 151).
|
||
|
||
5
|
||
|
||
Eine solche Divergenz liegt bei keiner der von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vor.
|
||
|
||
6
|
||
|
||
1. Die eine Entscheidung (BGHZ 113, 310 ff.) ist schon deshalb nicht geeignet, eine Abweichung des Beschwerdegerichts bei der Entscheidung über
|
||
die von dem Antragsgegner gegen den Abfindungsanspruch erhobene Verjäh-
|
||
|
||
- 4 -
|
||
|
||
rungseinrede aufzuzeigen, weil sich die Vergleichsentscheidung mit Verjährungsfragen überhaupt nicht befasst.
|
||
7
|
||
|
||
Eine Divergenzbeschwerde kann auch nicht mit der von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rüge begründet werden, dass das Beschwerdegericht
|
||
einen in der Vergleichsentscheidung ausgesprochenen allgemeinen Grundsatz
|
||
nicht beachtet habe, hier denjenigen, dass Verträge, mit denen das Vermögen
|
||
eines Betriebsinhabers an dessen (künftigen) Erben im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden soll, sich im Grundsatz nicht nach
|
||
Erbrecht, sondern nach den Vorschriften über die Rechtsgeschäfte unter Lebenden richten (BGHZ 113, 310, 313). Die Divergenzbeschwerde dient der
|
||
Wahrung der Rechtseinheit und ist deshalb auf die Fälle beschränkt, in denen
|
||
das Beschwerdegericht zu einer bestimmten Rechtsfrage eine andere Rechtsansicht vertritt als die Vergleichsentscheidung; allein die Nichtanwendung eines
|
||
in der Rechtsprechung herausgearbeiteten allgemeinen Grundsatzes führt noch
|
||
nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (Senat, Beschl. v. 6. November
|
||
1997, BLw 20/97, NJW-RR 1998, 278).
|
||
|
||
8
|
||
|
||
2. Es besteht auch keine Divergenz zu dem Beschluss des Senats vom
|
||
24. April 1986 (BLw 9/85, NJW-RR 1986, 1014 ff. = AgrarR 1986, 319 ff.). Der
|
||
Senat und das Beschwerdegericht hatten nicht über dieselbe Rechtsfrage zu
|
||
entscheiden. Daran fehlt es nämlich, wenn sich die gesetzlichen Regelungen
|
||
grundlegend verändert haben, nach denen über die Rechtsfrage zu entscheiden ist (BGHZ 7, 339, 342; vgl. auch: Senat, Beschl. v. 5. Juli 1955,
|
||
V BLw 79/54, RdL 1955, 251, 253; Beschl. v. 14. Oktober 1993, BLw 33/93,
|
||
AgrarR 1995, 34).
|
||
|
||
9
|
||
|
||
So ist es hier. Die Rechtsfrage, ob für Abfindungsansprüche aus Übergabeverträgen nach § 17 HöfeO die regelmäßige oder die besondere Verjäh-
|
||
|
||
- 5 -
|
||
|
||
rungsfrist für erbrechtliche Ansprüche gilt, stellte sich nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage, über die der Senat zu entscheiden hatte,
|
||
nicht. Die dreißigjährige Verjährungsfrist war bis dahin die gesetzliche Regel
|
||
(§ 195 BGB a.F.); eine Sondervorschrift für (familien- und) erbrechtliche Ansprüche gab es nicht.
|
||
10
|
||
|
||
Das Beschwerdegericht hatte hingegen auf der Grundlage der seit dem
|
||
1. Januar 2002 geltenden Neuregelung zu entscheiden. Die regelmäßige Verjährungsfrist ist mit der Schuldrechtsmodernisierung auf drei Jahre verkürzt
|
||
worden (§ 195 BGB). Für die familien- und erbrechtlichen Ansprüche sollte es
|
||
nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (dazu BT-Drucks. 14/6040, S. 106;
|
||
BGH, Urt. v. 18. April 2007, IV ZR 279/05, NJW 2007, 2174) jedoch bei der bisherigen dreißigjährigen Frist bleiben, wofür es einer besonderen Bestimmung
|
||
bedurfte (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Erst auf Grund der seit dem 1. Januar 2002
|
||
geltenden Rechtslage stellt sich für die in Übergabeverträgen nach § 17 HöfeO
|
||
dem Hoferben auferlegten Abfindungen die Rechtsfrage, ob die Ansprüche des
|
||
Miterben in der regelmäßigen dreijährigen Frist in § 195 BGB oder wie der gesetzliche Abfindungsanspruch nach dem Erbfall gemäß § 12 HöfeO und die
|
||
durch Testament oder Erbvertrag bestimmten Ansprüche in der dreißigjährigen
|
||
Frist für die erbrechtlichen Ansprüche nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjähren.
|
||
|
||
- 6 -
|
||
|
||
III.
|
||
11
|
||
|
||
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG und die Bestimmung
|
||
des Gegenstandswerts auf § 33 LwVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 KostO.
|
||
|
||
Krüger
|
||
|
||
Lemke
|
||
|
||
Vorinstanzen:
|
||
AG Meppen, Entscheidung vom 10.07.2007 - 28 Lw 78/07 OLG Oldenburg, Entscheidung vom 06.09.2007 - 10 W 34/07 -
|
||
|
||
Czub
|
||
|
||
|