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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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AnwZ (Brfg) 29/11
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vom
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28. September 2011
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in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
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wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
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Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie
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die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Braeuer am 28. September 2011
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beschlossen:
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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das
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Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofes vom
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2. Mai 2011 wird abgelehnt.
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Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
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Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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1. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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2
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Mit der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung zeigt der
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Kläger weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf (§ 112c Abs. 1
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Satz 1 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch stellen sich insoweit rechtsgrundsätzliche Fragen (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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3
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2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
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es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
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sind.
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a) Dass sich der Kläger in Vermögensverfall befindet, hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellt. Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - D.
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vom 18. Februar 2010 wurde das Insolvenzverfahren we-
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gen Zahlungsunfähigkeit des Klägers eröffnet. Solange das Insolvenzverfahren
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über das Vermögen des Klägers läuft, ist die Grundlage der gesetzlichen Vermutung nicht entfallen. Die Vermögensverhältnisse eines Schuldners können
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grundsätzlich erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, mit welcher der
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Schuldner das Recht zurückerhält, über die vormalige Insolvenzmasse frei zu
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verfügen (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO), und mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts (§ 291 Abs. 1 InsO) wieder als
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geordnet angesehen werden (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 96/06 Rn. 9 und vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10
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Rn. 5). Auch der Umstand, dass der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb
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des Klägers freigegeben hat (§ 35 Abs. 2 InsO), beseitigt die Insolvenz und
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damit den Vermögensverfall des Klägers nicht (Senatsbeschluss vom 26. November 2007 aaO).
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b) Der Gesetzgeber geht, wie dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO
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zu entnehmen ist, grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der
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Rechtsuchenden aus, wenn sich ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus
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dem Vorliegen des Vermögensverfalls folgt, wird diese im nach der gesetzli-
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chen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden können (st. Rspr.; vgl. Beschlüsse vom
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18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 und vom 8. Februar 2010
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- AnwZ (B) 67/08, BRAK-Mitt. 2010, 129 Rn. 11, jeweils m.w.N.). Sie kann nach
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der Rechtsprechung des Senats dann ausgeschlossen sein, wenn der Rechtsanwalt die zum Schutz der Interessen der Rechtsuchenden in seiner Lage erforderlichen Vorkehrungen trifft und (vertrags-)rechtlich und tatsächlich sicherstellt, dass diese Vorkehrungen auch eingehalten werden. Das setzt regelmäßig
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die Aufgabe einer Tätigkeit als Einzelanwalt und den Abschluss eines Anstellungsvertrags mit einer Anwaltssozietät voraus, der nach der Organisation der
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Sozietät, dem Umfang der Tätigkeitsverpflichtung des Rechtsanwalts gegenüber der Sozietät und den getroffenen vertraglichen und tatsächlichen Vorkehrungen einen effektiven Schutz der Interessen der Rechtsuchenden erwarten
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lässt (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10 Rn. 9 m.w.N.).
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c) Das Vorliegen einer solchen Ausnahme hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend verneint. Denn eine effektive Kontrolle der klägerischen Tätigkeit ist
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nach seinem eigenen Vortrag nicht hinreichend gesichert. Der Kläger ist weiterhin als Einzelanwalt tätig, und zwar in Bürogemeinschaft mit Rechtsanwalt
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S.
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. Zwar gehen Mandantengelder auf einem Treuhandkonto ein, des-
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sen Inhaber Rechtsanwalt S.
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ist, der jeden Geldausgang von diesem
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Konto abzeichnen muss. Der Kläger trägt jedoch selbst vor, dass es ihm durchaus möglich gewesen wäre - und somit weiterhin möglich ist -, ein eigenes
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neues Geschäftskonto zu eröffnen und damit die Unterschrift Rechtsanwalt
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S.
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nicht mehr zu benötigen.
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Kessal-Wulf
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Roggenbuck
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Frey
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Lohmann
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Braeuer
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Vorinstanz:
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AGH Frankfurt, Entscheidung vom 02.05.2011 – 2 AGH 18/10
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