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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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AnwZ (B) 76/02
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vom
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9. Dezember 2003
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in dem Verfahren
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wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
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Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, den Richter Schlick, die Richterin
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Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,
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Dr. Frey und Dr. Wosgien
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am 9. Dezember 2003
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beschlossen:
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Die Hauptsache ist erledigt.
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Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszügen nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
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Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
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50.000
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Gründe:
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I.
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Der am 26. Februar 1998 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Antragsteller nahm am 1. April 2000 eine Beschäftigung bei der F.
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cherungs-AG (A.
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Versi-
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) auf. Mit Verfügung vom 14. Mai 2001 widerrief die An-
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tragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach
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§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Unvereinbarkeit dieser Tätigkeit mit dem Beruf
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des Rechtsanwalts. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller auf die
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Rechte aus seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Die Antragsgegnerin hat aus diesem Grund die Zulassung des Antragstellers mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. September 2003 nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt.
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Der Senat hat davon abgesehen, Kosten für das erledigte Verfahren zu
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erheben und eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen anzuordnen, weil dies
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unter Berücksichtigung des Umstandes, daß hinsichtlich der angefochtenen
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Widerrufsverfügung vom 14. Mai 2001 ein Grenzfall für den Widerrufsgrund
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nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO vorgelegen hat, der Billigkeit entspricht (§§ 91 a
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ZPO, 13 a FGG).
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Deppert
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Schlick
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Schott
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Otten
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Frey
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Frellesen
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Wosgien
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