Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/anwz_(b)__76-02.pdf.txt
2023-03-06 15:36:57 +01:00

61 lines
No EOL
2 KiB
Text
Raw Blame History

This file contains invisible Unicode characters

This file contains invisible Unicode characters that are indistinguishable to humans but may be processed differently by a computer. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 76/02
vom
9. Dezember 2003
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, den Richter Schlick, die Richterin
Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott,
Dr. Frey und Dr. Wosgien
am 9. Dezember 2003
beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszügen nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000
   

Gründe:
I.
Der am 26. Februar 1998 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Antragsteller nahm am 1. April 2000 eine Beschäftigung bei der F.
cherungs-AG (A.
Versi-
) auf. Mit Verfügung vom 14. Mai 2001 widerrief die An-
tragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach
§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Unvereinbarkeit dieser Tätigkeit mit dem Beruf
des Rechtsanwalts. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller auf die
-3-
Rechte aus seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Die Antragsgegnerin hat aus diesem Grund die Zulassung des Antragstellers mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. September 2003 nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Senat hat davon abgesehen, Kosten für das erledigte Verfahren zu
erheben und eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen anzuordnen, weil dies
unter Berücksichtigung des Umstandes, daß hinsichtlich der angefochtenen
Widerrufsverfügung vom 14. Mai 2001 ein Grenzfall für den Widerrufsgrund
nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO vorgelegen hat, der Billigkeit entspricht (§§ 91 a
ZPO, 13 a FGG).
Deppert
Schlick
Schott
Otten
Frey
Frellesen
Wosgien